Aufgrund zunehmender Probleme im öffentlichen Verkehrsraum durch parkende Fahrzeuge auf Straßen weist die Gemeinde darauf hin, dass Garagen gemäß der Garagen- und Stellplatzordnung (GaVO) und der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) ausschließlich zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug zugehörige Materialien vorgesehen und in der Regel einer Nutzungseinheit, im Zuge einer baurechtlichen Anforderung, zugeordnet sind. Eine zweckfremde andauernde Nutzung, etwa als Lagerraum oder Werkstatt oder gar Wohnraum, verstößt gegen die geltenden Vorschriften, sofern sie keine untergeordnete Nutzung darstellt oder entsprechend genehmigt ist. Ausgenommen sind Garagen und Stellplätze, die nicht Teil der baurechtlich notwendigen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge sind. Notwendige Abstellflächen für Kraftfahrzeuge sind all diese, welche im Zuge von baurechtlichen Ansprüchen, wie durch die LBO, dem örtlichen Bebauungsplan oder der hiesigen Stellplatzsatzung, gefordert sind.
Verstöße gegen diese Regelung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können von der zuständigen Baurechtsbehörde im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis geahndet werden. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den Vorschriften des § 75 LBO. Das zuständige Landratsamt weist außerdem darauf hin, dass bei einer Meldung auch die umliegende Nachbarschaft begutachtet würde. Bitte nutzen Sie Ihre Garage ordnungsgemäß, um die Parksituation im öffentlichen Raum zu entlasten und mögliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch Stellplätze sind zweckentsprechend zu nutzen. Bitte helfen Sie dadurch mit, den Parkdruck im öffentlichen Raum zu vermindern und immer weitreichendere Maßnahmen zur Parkflächenreglementierung zu vermeiden.
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