I. Hiermit wird die vorgenannte Allgemeinverfügung der unteren Forstbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 08.05.2025 gemäß § 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) von Amts wegen mit Wirkung zum 05.06.2025 widerrufen.
II. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG durch öffentliche
Bekanntmachung verkündet und tritt mit Wirkung zum vorgenannten Zeitpunkt
in Kraft.
Begründung
Die untere Forstbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) zuständige Behörde für die Anordnung sowie den Widerruf einer forstrechtlichen Sperrung nach § 38 Abs. 1 LWaldG.
Die rechtmäßig erfolgte Anordnung des Betretungsverbotes (Waldsperrung) vom 08.05.2025 ist gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG zu widerrufen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Waldsperrung gem. § 38 Abs. 1 LWaldG nicht mehr vorliegen.
Aufgrund der Witterung der zurückliegenden Tage mit teils ergiebigen Niederschlägen besteht derzeit im Kreisgebiet nur noch eine sehr geringe bis geringe Waldbrandgefahr.
Damit bedarf es keiner Einschränkung des Betretenrechts des Waldes im Sinne des § 38 LWaldG mehr, weil mit einer brandbedingten Schädigung bzw. Vernichtung der Waldbestände sowie akuten Gefährdungen der Bevölkerung derzeit nicht zu rechnen ist.
Um das in § 37 Abs. 1 LWaldG garantierte Betretensrecht des Waldes wieder uneingeschränkt zu gewährleisten, ist die ergangene Allgemeinverfügung vom 08.05.2025 von der unteren Forstbehörde mit Wirkung zum 05.06.2025 zu widerrufen.
Davon unbenommen besteht das geltende Rauchverbot im Wald gemäß § 41 Abs. 3 LWaldG bis zum 31. Oktober weiterhin fort.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der unteren Forstbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Langenbachweg 9, 69151 Neckargemünd erhoben werden.