Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 17. Februar 2020 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten eine einfache Meldeauskunft von Gruppen von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften, sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).
Liegen die Voraussetzungen nach § 51 BMG vor, besteht die Möglichkeit von Amts wegen oder auf Antrag unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Gomaringen, Lindenstr. 63, 72810 Gomaringen, eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Nach § 58b des Soldatengesetzes (SG) können sich Frauen und Männer verpflichten, welche die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung gemäß § 36 II BMG zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Gomaringen, Lindenstr. 63, 72810 Gomaringen eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften unter den in § 34 I 1 BMG genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift.
Der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ergibt sich aus § 42 III BMG.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Gomaringen, Lindenstr. 63, 72810 Gomaringen eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind der Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname), Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Eine Auskunftssperre kann sich aus § 51 BMG ergeben.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Gomaringen, Lindenstr. 63, 72810 Gomaringen eingelegt werden.
Fragen bei den Geburtstagen stellen Sie bitte im Bürgerbüro unter der Telefonnummer: 07072/9155-5000
Fragen bei den Ehejubiläen stellen Sie bitte im Rathaus unter der Telefonnummer: 07072/9155-1001
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Die Abmeldung sollte mindestens 8 Wochen vorher erfolgen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Eine Auskunftssperre kann sich aus § 51 BMG ergeben.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Gomaringen, Lindenstr. 63, 72810 Gomaringen eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro, Telefonnummer: 07072/9155-5000
gez.
Steffen Heß
Bürgermeister