Die Stadtverwaltung Reutlingen übermittelt auf Verlangen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Namen, Doktorgrad, Anschrift sowie Tag und Art von Alters- und Ehejubiläen zur Veröffentlichung. Weitergegeben werden Geburtstage ab dem 80. Lebensjahr. Gemäß dem Bundesmeldegesetz wird nur jeder fünfte weitere Geburtstag und erst ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag sowie goldene, diamantene, eiserne und Gnadenhochzeiten weitergegeben. Zusätzlich werden die Daten dem baden-württembergischen Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten zur Verfügung gestellt.
Jubilare, die eine Veröffentlichung ihres Jubiläums im nächsten Jahr nicht wünschen, sollten dies der Stadtverwaltung mitteilen. Den Widerspruch nehmen das Standesamt (telefonisch unter 07121 303-2247) und die jeweiligen Bezirksämter entgegen.
Die Stadtverwaltung darf ebenso auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes Daten von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage übermitteln. Namen, Doktorgrad und Anschrift dürfen allerdings nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Stadtverwaltung in den sechs Monaten vor dem Ereignis Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen übermitteln. Die Daten (Name, Doktorgrad, Anschrift und, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und müssen spätestens einen Monat danach gelöscht werden. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Daten zusätzlich zur Übermittlung von Informationen über Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen an die Unionsbürger genutzt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Daten über die Familienangehörigen eines Mitgliedes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, an die betreffende Religionsgesellschaft zu übermitteln.