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Widerspruchsrecht bei der Übermittlung von Einwohnerdaten

nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024...

nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBI. I S. 1084),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 323).

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörde gibt dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz, bis zum 31. März 2026 Einwohnerdaten weiter. Übermittelt werden Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2027 (Jahrgang 2009) volljährig werden.

Die Betroffenen können der Datenübermittlung nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprechen. Die Erklärung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Reutlingen, Bürgeramt, Marktplatz 22, 72764 Reutlingen oder beim Bürgeramt, Außenstelle Orschel-Hagen, sowie bei den Bezirksämtern abzugeben.

Hinweis:

Die Bundesregierung arbeitet aktuell an einem Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes, das voraussichtlich zum 01.01.2026 in Kraft tritt. Dabei soll künftig keine Datenübermittlung mehr nach § 36 BMG stattfinden, an deren Stelle tritt ein automatisiertes Abrufverfahren nach §§ 34a und 38 BMG. Die o.g. Widerspruchsmöglichkeit nach § 36 Abs. 2 BMG soll ebenfalls entfallen, die Datenweitergabe an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr soll zukünftig automatisiert ablaufen.

Erscheinung
Gemeindebote der Reutlinger Stadtteile Mittelstadt, Reicheneck und Sondelfingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Reutlingen