Die Meldebehörde der Stadt Bad Wildbad informiert nachfolgend über die verschiedenen Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG):
a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahl- und Abstimmungsberechtigten haben das Recht, der Weitergabe ihrer Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zu widersprechen.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zusenden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz dürfen Adressbuchverlagen Auskünfte über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
c) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Nach § 42 Absatz 2 und 3 Bundesmeldegesetz übermittelt die Meldebehörde Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, an die betreffende Religionsgesellschaft.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
d) Hinweis zur Datenübermittlung an die Bundeswehr
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes zum 01.01.2026 entfällt das bisherige Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 36 Absatz 2 BMG. Bereits bestehende Übermittlungssperren wurden gelöscht. Neue Widersprüche können nicht mehr eingelegt werden.
Die Widersprüche können schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde der Stadt Bad Wildbad eingelegt werden. Bereits eingetragene Widersprüche bleiben bis zu ihrem Widerruf gültig, soweit gesetzlich weiterhin vorgesehen.
Ihre Stadtverwaltung Bad Wildbad