Widerspruch gegen die Datenübermittlung aus Anlass von Alters- und Ehejubilaren an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Nach § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde Namen, akademische Grade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an die Presse oder Rundfunk zur Veröffentlichung übermitteln.
Dies gilt nicht, wenn eine Auskunftssperre besteht oder der Betreffende die Veröffentlichung untersagt.
Die Veröffentlichung der Altersjubilare erfolgt künftig ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Wenn eine Veröffentlichung bereits früher untersagt wurde, gilt dies auch weiterhin.
Personen, deren Jubiläum gar nicht veröffentlicht werden soll, können dies im Bürgerbüro telefonisch unter 06294/9813 oder per E-Mail unter stadt@krautheim.de melden.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Es erfolgt ein Hinweis gem. § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnis in Buchform) verwendet werden. Wer eine Übermittlung seiner Daten nicht wünscht, bitten wir, dies im Rathaus Bürgerbüro mitzuteilen.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Gemäß § 42 Abs. 1 Bundesmeldegesetz BMG darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unter den in § 41 BMG genannten Voraussetzungen Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Von den Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde die in § 42 Abs. 2 genannten Daten übermitteln. Der Familienangehörige kann jedoch verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden. Wer eine Übermittlung seiner Daten nicht wünscht, bitten wir, dies im Rathaus Bürgerbüro mitzuteilen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1.11.2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzulegen. Wer eine Übermittlung seiner Daten nicht wünscht, bitten wir, dies im Rathaus Krautheim, Burgweg 5, Bürgerbüro mitzuteilen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.Der Widerspruch kann bei der Stadt Krautheim, Bürgerbüro, eingelegt werden.
Anmerkung: Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.