
Die Grundsteuerreform führte zur Neubewertung aller Grundstücke in Baden-Württemberg und dadurch auch zu neuen Hebesätzen in den Gemeinden. Der vom Land vorgeschlagene Hebesatz für eine Aufkommensneutralität belief sich in Wiesloch für die Grundsteuer B auf 212 v. H. Von diesem Vorschlag ist die Stadt Wiesloch aufgrund der angespannten Haushaltslage und anstehender Großprojekte bewusst abgewichen und beschloss einen Hebesatz von 231 v. H., um dadurch zehn Prozent Mehreinnahmen zu erzielen.
Aufgrund der unvollständigen und sich weiterhin ändernden Datenlage, zum Beispiel durch Einsprüche beim Finanzamt, werden die Mehreinnahmen in Höhe von zehn Prozent nicht erreicht werden können. Nach aktuellem Stand sind die Einnahmen von 2024 zu 2025 lediglich um zwei Prozent gestiegen. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung 2026 und der kritischen Haushaltslage, befassen sich derzeit Verwaltung und Gemeinderat mit der Frage, ob die Grundsteuerhebesätze nochmals für das Jahr 2026 angepasst werden sollten, um das angestrebte Ziel von zehn Prozent Mehrerträgen zu realisieren.
Darüber hinaus wurden die Vor- und Nachteile der Grundsteuer C diskutiert. Angesichts des damit verbundenen sehr hohen Verwaltungsaufwand, geringen Mehrerträgen sowie bereits durch die Grundsteuerreform erhöhten Steuerlasten für unbebaute Grundstücke steht die Verwaltung der Einführung skeptisch gegenüber. Eine konkrete Empfehlung oder Entscheidung wurde in der September-Sitzung allerdings noch nicht getroffen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung der Grundstücke nicht verfassungskonform war, musste ein neues Modell für die Berechnung der Grundsteuer eingeführt werden. Diese Grundsteuerreform trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. (stadt/red)