Stadtverwaltung Bad Teinach-Zavelstein
75385 Bad Teinach-Zavelstein
Dies und das

Winter steht vor der Tür und macht Räumen und Streuen erforderlich

Der Winter steht vor der Tür und die Stadt bittet deshalb, entlang der Straßen so zu parken, dass der Räum- und Streudienst vorbeikommt. Wo...

Der Winter steht vor der Tür und die Stadt bittet deshalb, entlang der Straßen so zu parken, dass der Räum- und Streudienst vorbeikommt. Wo es möglich ist, sollten die Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden.

Auch für diesen Winter hat die Stadt alle Vorkehrungen getroffen, um den Winterdienst auf den Gemeinde- und Gemeindeverbindungsstraßen ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit aller durchzuführen. Den Winterdienst auf Gehwegen und weiteren Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage hat die Stadt durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Wichtige Einzelheiten aus dieser so genannten Streupflichtsatzung werden nachstehend zusammengefasst und auszugsweise bekannt gegeben.


Verpflichtete

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Straßenanlieger im Sinne der Streupflichtsatzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen und von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; die Anlieger haben dann durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,00 m. Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,00 m.

Umfang des Schneeräumens

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen.

Der geräumte Schnee und das auftretende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

Die vom Schnee oder auftretendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht auf das Nachbargrundstück geschoben werden.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln wird nicht generell ausgeschlossen.

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 6:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Wir bitten um sorgfältige Beachtung.

Erscheinung
Bad Teinach-Zavelstein Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024

Orte

Bad Teinach-Zavelstein

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