Schnee und Eis sind winterbedingte Begleiterscheinungen, die auch Gefahren in sich bergen können. Um diese Gefahren zu minimieren, obliegt der Gemeinde die Räum- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen, soweit diese verkehrswichtig und gefährlich sind. Die Straßenanlieger haben die Pflicht zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege bei Schnee und Eisglätte.
Die wichtigsten Informationen/Bestimmungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
Nach § 41 Abs. 2 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte mit geeignetem Material zu bestreuen. Da es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis- und Glättebildung durch Bestreuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig darin zu halten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen, nicht besteht.
Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen deshalb bei Glatteis nur die Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreut werden.
Die Gemeinde hat deshalb den Streuplan auch für diesen Winter streng an die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen angelehnt, was bedeutet, dass nicht alle Straßen und zu jeder Zeit von Eis- und Schneeglätte durch übermäßiges Salzstreuen befreit werden.
Der Winterdienst auf den Straßen wird nach den festgelegten Streuplänen ausgeführt. Hierbei findet eine Einteilung in 3 Zonen statt, wobei Buslinien sowie Straßen mit starker Steigung zuerst geräumt werden. Einzelne Wege und Straßen können nur mit speziell ausgerüstetem Kleingerät befahren werden. Bereiche mit geringem Verkehrsaufkommen und Steigungen werden gar nicht geräumt. Der Winterdienst auf Gehwegen, Brücken, Treppen, Überwegen und Anlagen wird maschinell und von Hand abgearbeitet.
Der Bauhof ist für Sie da
Für die Mitarbeiter des Bauhofes beginnt der Dienst bei entsprechender Witterung schon um 4.00 Uhr in der Früh. Solange Sie noch schlafen, versuchen die Mitarbeiter die Straßen und Wege von Schnee und Eis zu befreien. Helfen Sie mit, damit dies möglichst reibungslos ablaufen kann.
Was können Sie tun?
Neben der Räum- und Streupflicht der Gemeinde sind auch Straßenanlieger verpflichtet, Winterdienst zu leisten.
Die Gemeinde hat aufgrund von § 41 Abs. 2 Straßengesetz eine Satzung erlassen, welche die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege beinhaltet. Hieraus die wichtigsten Bestimmungen:
Straßenanlieger
Verpflichtet sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter u. Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite, beträgt. Sind nach der Streupflichtsatzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Bei Straßen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite Flächen in einer Breite von 1,0 Meter zu räumen.
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Gehwege i. S. der Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,0 Meter.
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte:
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.
Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Beachtet werden sollte, dass nach der Streupflichtsatzung zum Bestreuen nur abstumpfendes Material, z. B. Splitt zu verwenden ist.
An folgenden Standorten in der Gemeinde kann aus den Streukisten in haushaltsüblichen Mengen Splitt zum Streuen der Gehwege entnommen werden:
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.
Ihre Gemeindeverwaltung