Probleme mit parkenden Fahrzeugen für die Räumfahrzeuge im Winterdienst
Bei den Schneeräumarbeiten auf den Gemeindestraßen kommt es immer wieder zu Problemen für den Bauhof durch parkende Fahrzeuge an Engstellen. Die Einsatzfahrzeuge für den Winterdienst haben zwangsläufig größere Abmessungen als ein normaler Pkw. Es ist grundsätzlich erforderlich, dass mindestens eine Restfahrbahnbreite von 3,00 m übrig bleibt. Engstellen sollten vermieden werden, da hier weder Räum- noch sonstige Rettungsfahrzeuge durchkommen.
Es ergeht daher die Bitte an alle Autofahrer, darauf zu achten, dass so geparkt wird, dass auch sämtliche Einsatzfahrzeuge fahren können. Eine Erleichterung für den Winterdienst wäre es, wenn Fahrzeugführer besonders beidseitiges Parken vermeiden.
Aufgrund der bestehenden Witterungsverhältnisse weist die Gemeindeverwaltung auf die wichtigsten Bestimmungen der Satzung über die Verpflichtungen der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 22. September 2022 hin:
Was muss geräumt werden?
Grundsätzlich die Gehwege in einer Breite von 1,5 m. In Straßen, in denen auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, ist am Rand der Fahrbahn eine 1,5 m breite Fläche zu räumen. Grundsätzlich ist so zu räumen, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können und auch ein Kinderwagen oder Rollstuhl geschoben werden kann.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22.00 Uhr.
Wer muss räumen und streuen?
Verpflichtet zum Räumen der Gehwege sind die Straßenanlieger, also die Eigentümer und Besitzer (und damit auch die Mieter und Pächter) eines Grundstücks, die an einer Straße liegen oder hier eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen (z.B. Eckgrundstück), besteht die Räum- und Streupflicht an allen Grundstückseiten, und damit auch an denen, an denen der Anlieger vielleicht keinen direkten Zugang hat.
Als Straßenanlieger gelten aber auch die Eigentümer und die Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine unbebaute Fläche im Gemeindeeigentum getrennt sind und der Abstand der Grundstücksgrenze zur Straßenfläche maximal 10 m beträgt.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet die jeweils entsprechenden Flächen zu räumen und zu streuen.
In welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?
Die Flächen sind auf einer Breite von mindestens 1,5 m von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf der restlichen Fläche des Gehwegs oder des Grundstücks anzuhäufen. Reicht der Platz dafür nicht aus, darf der Schnee am Rande der Fahrbahn angehäuft werden. Geräumter Schnee darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen unverzüglich freizumachen, damit das Tauwasser abfließen kann. Die geräumten Flächen der angrenzenden Grundstücke müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m Breite zu räumen.
Bei Glätte müssen die Straßenanlieger die Flächen zusätzlich bestreuen, sodass Fußgänger die geräumten Flächen gefahrlos begehen können.
Womit darf gestreut werden?
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material (z.B. Sand, Splitt oder Asche) zu verwenden. Die Verwendung von Streusalz und auftauenden Mitteln ist verboten. Umweltfreundliches Streumaterial gibt es im Einzelhandel zu kaufen.