Winterdienst

Winterdienst Gemeinde Zimmern o. R. Informationen über die Arbeit im Winterdienst Wie funktioniert das eigentlich, wenn es schneit und...

Winterdienst Gemeinde Zimmern o. R.

Informationen über die Arbeit im Winterdienst

Wie funktioniert das eigentlich, wenn es schneit und die Räum- und Streufahrzeuge der Gemeinde in den Einsatz kommen?

Welche Straßen und Wege werden geräumt und gestreut?

Für den Schneeräumdienst sind die Straßen in Zimmern und die Ortsteile Horgen, Flözlingen und Stetten in Zonen eingeteilt, die nach Dringlichkeit eingestuft sind.

Zone I (rot)

Umfasst alle Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Gewerbegebiete.

Zone II (blau)

Steilstrecken, Busstrecken und verkehrswichtige Ortsstraßen.

Zone III (gelb)

Straßen ohne gesetzliche Räum- und Streupflicht

In die Zone I fallen aber auch die Gehwegräumung und der sogenannte Handstreueinsatz. So wird das gesonderte Räumen und Streuen von Stellen, die für Fußgänger verkehrswichtig und gefährlich sind, bezeichnet. Hierunter fallen verkehrswichtige Gehwege, Bushaltestellen, Fußgängerüberwege und Zuwegungen und Eingänge zu öffentlichen Gebäuden.

Wie erfolgt die Alarmierung?

Die Alarmierung für den Winterdienst erfolgt über den Kontrolldienst, der in der Zeit vom 01. November bis 31. März durchgeführt wird.

Der Kontrolldienst stellt fest, ob geräumt oder gestreut werden muss. Dazu befährt die im Wochenplan eingeteilte Person die nachstehend aufgeführten Strecken im Zeitraum von 4 Uhr bis 7.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 5 Uhr.

Ab 7.30 Uhr bis 20 Uhr ist jeder Mitarbeiter für seinen Streubezirk eigenverantwortlich. Im Bedarfsfall sind die im Streubezirk eingeteilten Personen zu verständigen.

Der Kontrolldiensthabende muss einen Wochenbericht führen. Hier sind Datum, Temperatur, Kontrollzeit, Witterung und Alarmierungszeit festzuhalten. Jeder Mitarbeiter, der sich in den Einsatz begibt, muss ein Streubuch führen.

Welche Fahrzeuge sind im Einsatz?

Für die Kontrollfahrten sowie für Handarbeit bzw. Streueinsatz werden ein Caddy/Transporter verwendet.

Die vom Kontrolldienst zu kontrollierenden Straßen sind:

Zimmern: Steilstücke im Großen Grund u. Pulverweg

Horgen: Fichtenstraße, Alte Hausener Straße

Flözlingen: Bergstraße, Bühlstraße

Stetten: Heideweg, Stumpenstraße

Parkende Autos machen dem Winterdienst in den Seitenstraßen das Leben schwer, deshalb beim Parken daran denken, dass Schneepflüge und Rettungsfahrzeuge durchfahren müssen.

Häufig schippen oder fräsen die Anlieger den Schnee auf die Straße. Diese Schnee-Entsorgung gefährdet den Verkehr und ist unzulässig. Ist der unzulässig auf der Straße abgelagerte Schnee Grund für einen Unfall, so ist der Verursacher voll haftbar.

Wann müssen Sie als Bürger zur Schaufel greifen?

Nach der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in der Gemeinde Zimmern o. R. sind innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie der Ortsdurchfahrten die Straßenanlieger (Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter) verpflichtet, die Gehwege (zu den Gehwegen zählen auch Treppenaufgänge) entlang ihrer Grundstücke (auch bei unbebauten Grundstücken) zu reinigen, bei Schneeanhäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt.

Bei Schneefall sind die Gehwege in der Regel auf einer Breite von mind. 0,80 m zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sowie wenn der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der zu räumenden Flächen anzuhäufen.

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist möglichst zu vermeiden.

Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

Die Räum- und Streupflicht für die Bürger ist werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu erfüllen. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet um 21.00 Uhr.

Über den Winterdienst gibt es immer wieder Klagen.

Daher eine Bitte: Sie sollten sich stets bewusst sein, dass Schnee und Eis eine Laune der Natur und keine Boshaftigkeit der Gemeinde Zimmern ist.

Ein herzliches Dankeschön dem Bauhof-Winterdienst-Team für ihren Einsatz.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Zimmern ob Rottweil
NUSSBAUM+
Ausgabe 03/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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