Viele Autofahrer gehen davon aus, dass die Gemeinden rund um die Uhr verpflichtet wären, die Straßen zu streuen. Dem ist nicht so.
Nachstehend veröffentlichen wir einige wichtige Bestimmungen. Sie beziehen sich auf dieFahrbahn und sind nicht mit den Bestimmungen für Gehwege u. ä. zu verwechseln, für die der Straßenanlieger die Streupflicht zu erfüllen hat:
Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften müssen bei winterlicher Glätte grundsätzlich nachts nicht und am Tag nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreut werden. Dabei sind als gefährlich nur solche Straßenstellen anzusehen, die wegen ihrer Besonderheiten die Möglichkeiten eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, dass der Verkehrsteilnehmer, die unter winterlichen Verkehrsverhältnissen allgemein erforderliche Sorgfalt walten lässt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur die besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen. Besonders gefährlich sind diejenigen Stellen, wo Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen, oder ihre Wirkung erhöhen, dass diese besonderen Verhältnisse von dem Autofahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind.
Autofahrer müssen gewisse Einwirkungen der Naturgewalt als unabwendbar hinnehmen und ihre Fahrweise hierauf einstellen.
Hinzu kommt die Verkehrswichtigkeit der Straße; dies sind Hauptverbindungsstraßen, die als Durchgangsstraßen oder sonstige Verkehrsmittelpunkte gelten und bei denen mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Gemeindeverbindungsstraßen sind in diesem Sinne nicht verkehrswichtig, sondern untergeordnete Nebenstraßen.