Aus den Rathäusern

Winterdienst / Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Nachdem lt. Wetterprognosen mit Eisglätte und Schnee zu rechnen ist, weisen wir auf die Pflicht der Straßenanlieger hin. Den Straßenanliegern obli...

Nachdem lt. Wetterprognosen mit Eisglätte und Schnee zu rechnen ist, weisen wir auf die Pflicht der Straßenanlieger hin. Den Straßenanliegern obliegt es, die Gehwege zu räumen und zu streuen. Es genügt bei Schneefall eine Fläche von ca. 1 m Breite.Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer sowie Mieter und Pächter von Grundstücken, die an der Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt odereinen Zugang haben.Geräumt und gestreut werden müssen die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, ohneRücksicht auf den Ausbauzustand. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer bzw. Mieter oder Pächter von Grundstücken, die von der Straße getrennt sind, wenn der Abstand nicht mehr als 10 m beträgt. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1 m.Die Gehwege müssen werktags ab 7.00 Uhr und sonn- und feiertags ab 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.Der Schnee vom Gehweg ist auf dem Grundstück und Gehwegrand anzuhäufen und nicht nur auf der Straße. Der Schnee darf keinesfalls auf die Fahrbahngeworfen werden. Sollte dadurch ein Unfall oder Schaden entstehen, haftet derjenige, der den Schnee auf die Straße aufgebracht hat.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Ortsverwaltung Weigheim – Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2023
von Ortsverwaltung Weigheim
24.11.2023
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Villingen-Schwenningen
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto