Für die Straßenanlieger ist es Pflicht, die Gehwege zu räumen und zu streuen.
Es genügt bei Schneefall eine Fläche von ca. 1 m Breite. Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer sowie Mieter und Pächter von Grundstücken, die an der Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Geräumt und gestreut werden müssen die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand.
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer bzw. Mieter oder Pächter von Grundstücken, die von der Straße getrennt sind, wenn der Abstand nicht mehr als 10 m beträgt. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1 m. Die Gehwege müssen werktags ab 7.00 Uhr und sonn- und feiertags ab 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Der Schnee vom Gehweg ist auf dem Grundstück und Gehwegrand anzuhäufen und nicht nur auf der Straße. Der Schnee darf keinesfalls auf die Fahrbahn geworfen werden.