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Dies und das

Wir kümmern uns um Fußgänger – Sicher und ungestört zu Fuß unterwegs!

Zu Fuß unterwegs sein kann man natürlich das ganze Jahr hindurch und die gesunde Bewegung und die abwechslungsreiche Umwelt genießen. Aber wer kennt...

Zu Fuß unterwegs sein kann man natürlich das ganze Jahr hindurch und die gesunde Bewegung und die abwechslungsreiche Umwelt genießen. Aber wer kennt ihn nicht, den „Osterspaziergang“ Goethes, der den Rückzug des Winters und die neu erwachende Lebendigkeit und Lebenslust thematisiert. Vom Aufbruch der Menschen aus der Dunkelheit ist die Rede von ihrem Streben ins Licht. Die Frühlingssonne und die erwachende Natur stehen für einen Neubeginn. Die entsprechenden Verse stammen aus Goethes Drama Faust. Dabei ist es natürlich wichtig, besonders innerorts, sich an Regeln des Straßenverkehrsrechts zu halten, schon zu eigenen, aber auch anderer Sicherheit. Denn Verkehrsregeln gelten nicht nur für Autofahrer, Radler und alle anderen fahrenden Verkehrsteilnehmer, sondern auch für Fußgänger. Hier die wichtigsten Regeln für Fußgänger im Überblick:

  • Benutzen Sie, wenn immer möglich, den Bürgersteig. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, können Sie innerhalb geschlossener Ortschaften am linken oder rechten Straßenrand entlanggehen. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten Sie den linken Straßenrand benutzen. Dort können Sie leichter vom entgegenkommenden Verkehr wahrgenommen werden und sehen auch selbst, was auf Sie zukommt. Wenn Sie mit mehreren Personen zu Fuß unterwegs sind, sollten Sie stets hintereinander laufen. Dies gilt vor allem in der Dämmerung oder in anderen unübersichtlichen Situationen.
  • Auf Gehwegen und ausgeschilderten Fußgängerzonen haben Sie als Fußgänger absoluten Vorrang, auch wenn diese für andere Fahrzeuge, i.d.R. Radfahrer auch freigegeben sind oder wenn es sich um gemeinsame Verkehrsflächen mit Radverkehr handelt. Andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer, müssen sog. Schrittgeschwindigkeit einhalten, notfalls anhalten und eine sichere Vorbeifahrt mit einem Abstand von mind. 1,50 Meter vornehmen. Ist dies wegen der Gehwegbreite nicht möglich, müssen Sie die Durchfahrt nach dem Klingeln freigeben. Sie sind aber nicht verpflichtet, den herannahenden Fahrzeugverkehr ständig zu prüfen, können z. B. auch mit Familie die ganze Wegbreite nutzen.
  • Wählen Sie zum Überqueren der Fahrbahn stets den kürzesten Weg, um schnell aus der Gefahrenzone Fahrbahn zu kommen. Schauen Sie vorher immer zunächst nach links, dann nach rechts und wieder nach links und vergewissern Sie sich, ob die Fahrbahn wirklich frei ist, denn der Fahrzeugverkehr hat auf der Straße Vorrang! Nur an Zebrastreifen oder anderen entsprechenden Markierungen sind Sie als Fußgänger bevorrechtigt!
  • Nutzen Sie grundsätzlich grüne Ampeln, auch hier Vorsicht, und Fußgängerüberwege. Wenn die Ampeln ausgeschaltet sind, müssen Sie auf die Kennzeichnung der Straße achten oder andere Überwege suchen. Falls kein ausgewiesener Fußgängerüberweg vorhanden ist, müssen Sie so lange mit dem Überqueren warten, bis die Straße frei ist. Fahrzeugfahrer müssen und können nur dann an einem Zebrastreifen anhalten, wenn zu Fuß Gehende deutlich signalisiert haben, dass sie die Straße überqueren wollen. Dafür reicht es aus, direkt vor dem Zebrastreifen stehenzubleiben oder zielstrebig darauf zuzugehen.
  • Der sogenannte tote Winkel ist auch für Fußgängerinnen und Fußgänger eine Gefahr. Achten Sie daher insbesondere an Kreuzungen mit Fußgängerüberwegen auf den Verkehr und überqueren Sie die Straße erst dann, wenn Fahrzeuge angehalten haben.

Auch Fußgänger können durch Fehlverhalten Unfälle verursachen und müssen für den entstandenen Schaden ganz oder teilweise haften. Auch droht bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld. Der Regelsatz beginnt nach dem Bußgeldkatalog für Fußgängerinnen und Fußgänger bei 5 Euro. Sie können zudem einen Punkt in Flensburg bekommen, wenn es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, der mit mindestens 60 Euro geahndet wird. Alle Angaben ohne Gewähr. Peter-Jürgen Gauß

Erscheinung
Remseck Woche – Amtsblatt der Stadt Remseck am Neckar
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025
von FUSS e. V.
10.04.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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