I.Aufgrund von § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und § 14 der Verbandssatzung in der Fassung vom 03. Juni 1994 mit Änderungen hat die Verbandsversammlung am 17. März 2026 folgenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 beschlossen:
Der Wirtschaftsplan 2026 wird festgesetzt:
1.im Erfolgsplan
in den Einnahmen auf3.086.000 €
in den Ausgaben auf3.086.000 €
2.im Liquiditätsplan
2.1Laufende Geschäftstätigkeit
mit Einzahlungen von3.063.000 €
und Auszahlungen von2.475.500 €
und einem Zahlungsmittelüberschuss von587.500 €
2.2Investitionstätigkeit
mit Einzahlung von0 €
und Auszahlung von2.214.500 €
und einem Mittelabfluss von2.214.500 €
2.3mit einem Finanzmittelbedarf von1.627.000 €
2.4Finanzierungstätigkeit
mit Einzahlungen von1.995.000 €
und Auszahlung von368.000 €
und einem Mittelzufluss von1.627.000 €
2.5mit einem Saldo des Liquiditätsplans von0 €
3.ein Gesamtbetrag
3.1der vorgesehenen Kredite von1.700.000 €
3.2der Verpflichtungsermächtigung von1.033.000 €
4.der Stellenplan nach Anlage 1
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 255.000 € festgesetzt.
Es wird festgesetzt
1.Der Gesamtbetrag der allgemeinen Umlage nach § 16 Abs. 1 der Verbandssatzung auf 2.852.600 €.
2.Der Zuschlag für die über die Jahresbezugsgröße hinaus erfolgende Wasserlieferung nach § 16 Abs. 3 der Verbandssatzung (Überziehungspreis) auf 2,55 €/m³.
3.Der Gesamtbetrag der vorläufigen Vermögensumlage nach § 15 Abs. 2 der Verbandssatzung auf 245.700 €. Diese wird in einer Abschlagszahlung zum 30. Oktober zu Zahlung fällig.
4.Diese Umlagen erhöhen sich noch um die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Die mehrjährige Finanzplanung für die Wirtschaftsjahre 2025 bis 2029 wird festgestellt, wie in den Anlagen 4 bis 6 dargestellt und veranschlagt.
II.Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 5. Mai 2026, Az.: 14-2207-8/30/60, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 17. März 2026 über die Festsetzung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 gemäß § 28 Abs. 1 GKZ i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO sowie § 20 GKZ i. V. m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.
Der in § 1 Ziffer 3.1 des Festsetzungsbeschlusses auf 1.700.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) wird gemäß § 20 GKZ i. V. m. mit § 12 Abs. 4 EigBG und § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
Damit ist noch keine Vorwegentscheidung über die Genehmigung der in den folgenden Wirtschaftsjahren vorgesehenen Kreditaufnahmen getroffen worden. Eine Genehmigung dieser Kreditaufnahmen kann zu gegebener Zeit nur aufgrund der konkreten Finanzlage des Zweckverbandes und unter Beachtung von § 20 GKZ i. V. m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 77 Absätze 1 und 2, §§ 78 und 87 GemO erteilt werden.
Der in § 1 Ziffer 3.2 des Festsetzungsbeschlusses auf 1.033.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird gemäß § 20 GKZ i. V. m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 890.000 € genehmigt. Der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung.
Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile sind in diesem Festsetzungsbeschluss und im Wirtschaftsplan 2026 nicht enthalten.
III.Der Wirtschaftsplan ist nach § 18 GKZ i. V. mit § 81 Abs. 3 GemO an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt in der Zeit von Dienstag, 26. Mai, bis Mittwoch, 3. Juni 2026, (je einschließlich) während der Öffnungszeiten des Rathauses Welzheim in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Zimmer 30.
Welzheim, 11. Mai 2026
Thomas Bernlöhr
Verbandsvorsitzender
