Nussbaum-Logo
Gemeinderat

Wirtschaftsplan

Gemeindewerke Bondorf + Wasser | Parken | Energie + Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes...
Text-PDF

Gemeindewerke Bondorf

+ Wasser | Parken | Energie +

Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026

Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.01.2026 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Bondorf beschlossen:

§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

1.im Erfolgsplan

1.1Gesamtbetrag der Erträge

959.500 €

1.2Gesamtbetrag der Aufwendungen

1.054.100 €

1.3Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-94.600 €

2.Liquiditätsplan

2.1Summe der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

898.200 €

2.2Summe der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

762.100 €

2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Erfolgsplans

136.100 €

2.4Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

0 €

2.5Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

300.000 €

2.6Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus

Investitionstätigkeit

-300.000 €

2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

-163.900 €

2.8Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

378.600 €

2.9Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

269.300 €

2.10Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus

Finanzierungstätigkeit

109.300 €

2.11Geplante Änderung des Finanzierungsmittelbestandes

zum Ende des Wirtschaftsjahres

-54.600 €

§ 2 Kreditermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

338.600 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt auf

0 €

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

210.000 €

Das Landratsamt hat mit Erlass vom 26.02.2026 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans bestätigt und die erforderliche Genehmigung erteilt.

Der Wirtschaftsplan liegt gem. § 81 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 09.03. bis 17.03.2026, je einschließlich, zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 13, öffentlich aus.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Bondorf geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die

Bekanntmachung verletzt worden ist oder

  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet

oder eine dritte Person, die Verletzung gerügt hat.

gez.

02.03.2026

Bernd Dürr Heiko Meixner
BürgermeisterWerkleiter
Anhang
Dokument
Erscheinung
Bondorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 10/2026
von Gemeinde Bondorf
05.03.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Bondorf
Kategorien
Aus den Rathäusern
Gemeinderat
Kommunalpolitik
Politik
Passende Themenseiten
Finanzen & Recht
Finanzen & Recht
Übersicht
Übersicht