
Gemeindewerke Bondorf
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Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.01.2026 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Bondorf beschlossen:
§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan | |||
| 1. | im Erfolgsplan | ||
| 1.1 | Gesamtbetrag der Erträge | 959.500 € | |
| 1.2 | Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.054.100 € | |
| 1.3 | Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -94.600 € | |
| 2. | Liquiditätsplan | ||
| 2.1 | Summe der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 898.200 € | |
| 2.2 | Summe der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 762.100 € | |
| 2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Erfolgsplans | 136.100 € | |
| 2.4 | Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | |
| 2.5 | Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 300.000 € | |
| 2.6 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus | ||
| Investitionstätigkeit | -300.000 € | ||
| 2.7 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf | -163.900 € | |
| 2.8 | Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 378.600 € | |
| 2.9 | Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 269.300 € | |
| 2.10 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus | ||
| Finanzierungstätigkeit | 109.300 € | ||
| 2.11 | Geplante Änderung des Finanzierungsmittelbestandes | ||
| zum Ende des Wirtschaftsjahres | -54.600 € | ||
§ 2 Kreditermächtigungen | |||
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für | |||
| Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |||
| (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 338.600 € | ||
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |||
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | |||
| wird festgesetzt auf | 0 € | ||
§ 4 Kassenkredite | |||
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 210.000 € | ||
Das Landratsamt hat mit Erlass vom 26.02.2026 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans bestätigt und die erforderliche Genehmigung erteilt.
Der Wirtschaftsplan liegt gem. § 81 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 09.03. bis 17.03.2026, je einschließlich, zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 13, öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Bondorf geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
Bekanntmachung verletzt worden ist oder
oder eine dritte Person, die Verletzung gerügt hat.
gez.
02.03.2026
| Bernd Dürr | Heiko Meixner |
| Bürgermeister | Werkleiter |

