Die Verbandsversammlung hat am 09.03.2026 den
Wirtschaftsplan
für das Wirtschaftsjahr 2026
wie folgt beschlossen:
Der Wirtschaftsplan des Zweckverbands Wasserversorgung Unteres Kochertal für das Jahr 2026 wird festgesetzt:
1. Der Erfolgsplan
| 1.1 mit den Erträgen in Höhe von | 177.000 € |
| 1.2 und mit den Aufwendungen in Höhe von | 177.000 € |
| 1.3 Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) | 0 € |
2. mit den folgenden Beträgen im Liquiditätsplan:
| 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von | 177.000 € |
| 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von | 57.000 € |
| 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit | 120.000 € |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 4.000.000 € |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 12.000.000 € |
| 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit | -8.000.000 € |
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | -7.880.000 € |
| 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 8.000.000 € |
| 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 120.000 € |
| 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit | 7.880.000 € |
| 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) | 0 € |
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.000.000 €
4. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme i. H. v. 8.000.000 €
5. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 0 €
6. Die Betriebskostenumlage der Verbandsgemeinden wird festgesetzt auf 177.000 €
7. Die Kapitalumlage der Verbandsgemeinden wird festgesetzt auf 0 €
Neuenstadt, den 09.03.2026
Andreas Konrad
Verbandsvorsitzender
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 23.03.2026, AZ: 11/902.41/NS die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 bestätigt.
Der Wirtschaftsplan 2026 wird in der Zeit vom
07. April 2026 bis 15. April
(je einschließlich)
während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Neuenstadt a. K., 1. OG, Zimmer 12 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.