Dies und das

Wissenswertes zum Thema Winterdienst

So langsam müssen wir uns wieder auf winterliche Witterung und Straßenverhältnisse einstellen. Dabei gehen immer wieder Fragen beim Servicebüro oder...
So viel Schnee wie auf diesem Foto gab es in Urbach schon lange nicht mehr, aber man weiß ja nie, was das Wetter für uns in diesem Winter bereithält. Auf alle Fälle zeigt es sehr gut, wie eng es beim Schneeräumen auf Urbachs Straßen zugeht. Also bitte Rücksicht nehmen!
So viel Schnee wie auf diesem Foto gab es in Urbach schon lange nicht mehr, aber man weiß ja nie, was das Wetter für uns in diesem Winter bereithält. Auf alle Fälle zeigt es sehr gut, wie eng es beim Schneeräumen auf Urbachs Straßen zugeht. Also bitte Rücksicht nehmen!

So langsam müssen wir uns wieder auf winterliche Witterung und Straßenverhältnisse einstellen. Dabei gehen immer wieder Fragen beim Servicebüro oder Ordnungsamt ein, wie sich Anlieger von Straßen, Fußwegen und Gehsteigen bei Schneefall und Glatteis richtig verhalten. Deshalb soll im Folgenden nochmals auf die wichtigsten Punkte zum Thema Winterdienst hingewiesen werden:

Was muss geräumt und gestreut werden?

Grundsätzlich gilt, dass der Gehweg entlang der Grundstücksgrenze von Schnee geräumt werden muss, und zwar auf einer Breite von 1 m. Dies gilt auch für Anlieger in deren Straße kein Gehweg vorhanden ist oder für Anlieger von Fußwegen, darauf sei an dieser Stelle nochmals besonders hingewiesen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der geräumte Streifen an den vom Nachbarn anschließt, damit der geräumte Weg durchgängig begehbar ist. Die Räum- und Streupflicht gilt im übrigen auch für Straßenanlieger, bei denen zwischen der Grundstücks- und der Straßengrenze ein Grünstreifen liegt, der nicht breiter ist als 10 m.

Nicht räumen müssen diejenigen Anlieger, in deren Straße nur ein einseitiger Gehweg vorhanden ist und dieser auf der gegenüberliegenden Seite liegt.

Wer muss räumen?

Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Urbach verpflichtet die Haus- und Grundstückseigentümer und deren Mieter zum Räumen und Streuen. Sind mehrere Parteien in einem Haus, so müssen sich diese absprechen, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch.

Bis wann muss geräumt sein?

Die Gehwege, Fußwege und Straßenränder müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Gegebenenfalls muss bei starkem Schneefall oder Eisglätte, das Räumen und Streuen wiederholt werden. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.

Wie muss geräumt und gestreut werden?

Der geräumte Schnee sollte zwischen Fahrbahn und Gehweg angehäuft werden, wenn sonst kein Platz vorhanden ist (bitte den Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen!). Nach Möglichkeit sollten bei einsetzendem Tauwetter die Straßeneinlaufschächte frei gemacht werden.

Der Einsatz von Streusalz ist gemäß der Streupflichtsatzung der Gemeinde Urbach nach wie vor nur sehr bedingt erlaubt, und zwar nur bei Eisregen. Ansonsten ist das Streuen mit Salz, weil in vielfacher Hinsicht umweltschädlich, verboten. Zum Streuen sollte stattdessen abstumpfendes Material wie Sand, Split oder Asche verwendet werden, das nach dem Tauwetter wieder aufgekehrt werden sollte.

Gassen für Räumfahrzeuge freihalten

Gerade in älteren Wohngebieten im Ort sind die Straßen recht schmal, was den Räumfahrzeugen mit ihren bis zu 3 m breiten Schilden die Durchfahrt erschwert, vor allem dann, wenn beidseitig geparkt wird. Bitte nehmen Sie beim Parken Rücksicht darauf und bedenken Sie, dass die Räumfahrzeuge auch einen gewissen Schwung brauchen beim Schneeschieben. Zentimetergenaues Zirkeln um die geparkten Fahrzeuge herum ist da nicht möglich. Schlimmstenfalls bleibt die Straße dann ungeräumt.

Der Räumdienst schiebt mir alles wieder zu!

Der kommunale Bauhof und die Straßenmeisterei sind meist schon unterwegs zum Räumen und Streuen, wenn die meisten von uns noch in den Federn liegen, damit es auch im morgendlichen Berufsverkehr einigermaßen rund läuft. Trotzdem kann es bei extremen Wetterlagen sein, dass die kommunalen Räumfahrzeuge es nicht schaffen, das gesamte Straßen- und Wegenetz in der Gemeinde zu räumen, bevor die Anlieger ihre Gehwege oder Einfahrten räumen. So kommt es vor, dass das mühsame Schneeschippen von Hand ganz umsonst war, wenn im Nachhinein der gemeindliche Schneepflug durch die Straße fährt. Zwar achten die Fahrer der Räumfahrzeuge darauf, nach Möglichkeit solche Situationen zu vermeiden, aber leider lässt sich das trotz drehbarem Räumschild nicht immer realisieren. Wenn Sie es also trifft und der Schneepflug schiebt Ihnen den mühsam geschippten Weg wieder zu, bitten wir herzlich um Verständnis und Entschuldigung!

Wo erfahre ich mehr?

Weitere Informationen zum Thema Räum- und Streupflicht erhalten Sie gegebenenfalls beim Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung unter der Tel.-Nr. 8007-36 oder per E-Mail an grockenberger@urbach.de.

Anregungen und Fragen zum Winterdienst durch den kommunalen Bauhof sollten an das Ortsbauamt der Gemeinde gerichtet werden, Tel. 8007-63 bzw. bauamt@urbach.de

Erscheinung
Urbacher Mitteilungen
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2024

Orte

Urbach

Kategorien

Dies und das
Panorama
von Gemeinde Urbach
21.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto