Wohnwagen und Wohnmobile im Wohngebiet

Leider kommt es wieder vermehrt zu Parkverstößen durch abgekoppelte Wohnwagen im Wohngebiet. Grundsätzlich dürfen angekoppelte Wohnwagen im Wohngebiet...

Leider kommt es wieder vermehrt zu Parkverstößen durch abgekoppelte Wohnwagen im Wohngebiet. Grundsätzlich dürfen angekoppelte Wohnwagen im Wohngebiet parken, solange der Verkehr nicht behindert wird und die Parkverbote eingehalten werden. Abgekoppelte Wohnwagen dürfen maximal zwei Wochen am gleichen Ort geparkt werden. Nach Ablauf der 14 Tage muss der Wohnwagen umgeparkt werden. Hierbei ist zu beachten, dass es nicht ausreicht, minimal umzuparken, um die Frist zu umgehen. Auf dem eigenen Grundstück darf ein Wohnwagen so lange geparkt werden, wie man möchte, solange es nicht gegen baurechtliche Vorschriften verstößt.

Grundsätzlich dürfen Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen im Wohngebiet parken. Es ist jedoch auch hier wichtig, die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten und dass das Wohnmobil nicht zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Auch hier kann ein sehr langes Parken an derselben Stelle als „unerlaubte Sondernutzung“ gewertet werden.

Der Gemeindevollzugsdienst ist ab sofort wieder mehr im Einsatz und wird verstärkt kontrollieren. Es wurden in der letzten Zeit bereits mehrfach Parkverstöße mittels Bußgeldes geahndet. Wir bitten nochmals um Beachtung, auch im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Anwohner.

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
von Gemeinde Heiningen
09.07.2025
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