Die Zufahrt zu den Aussiedlerhöfen und dem Häckselplatz der Gemeinde Gemmrigheim ist nur über das Feldwegenetz möglich. In Baden-Württemberg sind Feldwege dem Gemeingebrauch gewidmet, jedoch nur als beschränkt öffentlicher Weg für die Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Daher ist auch jeder Feldweg mit dem Verkehrszeichen 260 („Durchfahrt verboten“) versehen. Mit den Zusatzzeichen „Anlieger frei“ oder „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ werden Ausnahmen zu diesem Durchfahrtsverbot geregelt.
Wenn Sie also z.B. für einen Besuch oder zum Einkaufen auf einen Aussiedlerhof fahren möchten, sind Sie Anlieger. Sie dürfen daher selbstverständlich die Feldwege nutzen, um dorthin zu kommen. Allerdings ist die Zufahrt nicht willkürlich oder über jeden Feldweg möglich. Es gibt für jeden der Aussiedlerhöfe und den Häckselplatz jeweils eine vorgegebene Zufahrt wie folgt:
Die Fahrt über Feldwege als Abkürzungsstrecke bzw. zur Durchfahrt ohne Anlieger bzw. landwirtschaftlicher Verkehr zu sein ist daher verboten!
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Anlieger" existiert nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss, z.B. Einkauf oder Besuch der Besenwirtschaft. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. So sind daher auch Grundstückseigentümer und -pächter zur Durchfahrt berechtigt.
Auch Personen, die jemanden im Anliegerbereich besuchen wollen, dürfen einfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige, den man besuchen möchte, zu Hause ist. Es genügt die Absicht, ihn besuchen zu wollen. Selbst unerwünschte Besucher (zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher) sind zum Einfahren berechtigt. Ein Bauunternehmer oder ein Handwerker, der vom Anlieger beauftragt worden ist, auf dessen Grundstück zu arbeiten, darf ebenfalls in die Sperrzone einfahren.
Der Ausdruck landwirtschaftlicher Verkehr bezieht sich laut Rechtsprechung weder auf bestimmte Fahrzeugarten, noch auf bestimmte Halter. Landwirtschaftlicher Verkehr liegt vor, wenn ein Weg benutzt wird, um einem landwirtschaftlichen Zweck nachzugehen. Das OLG Köln z.B. versteht unter Landwirtschaft „die Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe durch Bebauung oder Ausnutzung des Bodens.” Für landwirtschaftlichen Verkehr muss die Fahrt dem Zweck der Bewirtschaftung dienen. Weiterhin soll nach Auffassung des OLG Köln fischereiwirtschaftlicher Verkehr unter landwirtschaftlichen Verkehr fallen.