Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jedem Wähler wird beim Betreten des Wahlraums ein Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Bei der Bundestagswahl werden bei der Stimmabgabe im Wahllokal keine Stimmzettelumschläge verwendet.
Die Wahllokale sind am Sonntag, 23.02.2025, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.
Wählen kann in Uhingen oder in den Stadtteilen nur, wer in das Wählerverzeichnis der Stadt Uhingen eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt, der innerhalb des Wahlkreises Nr. 263 (Göppingen) ausgestellt wurde.
Wer in das Wählerverzeichnis der Stadt Uhingen eingetragen ist, hat eine Wahlbenachrichtigung erhalten, welche zur Stimmabgabe mitzubringen ist. Auf Verlangen des Wahlvorstands muss sich der Wähler über seine Person ausweisen. Sollte die Wahlbenachrichtigung verloren gegangen sein, so weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass in Ihrem Wahllokal aus.
Wahlbriefe dem Briefwahlvorstand der Stadt Uhingen einreichen
Es wird darauf hingewiesen, dass Wähler, die vom Recht der Briefwahl Gebrauch machen, dafür Sorge zu tragen haben, dass der Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlamt der Stadt Uhingen (Rathaus Uhingen, Kirchstr. 2) eingeht, spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr.
Öffentliche Sitzung der Wahlbezirksvorstände und der Briefwahlvorstände am 23. Februar 2025
Die für die Wahl zum Deutschen Bundestag gebildeten 14 Wahlbezirksvorstände der Stadt Uhingen treten am 23. Februar 2025, 18.00 Uhr, im jeweiligen Wahllokal zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im jeweiligen Wahlbezirk zusammen.
Die drei Briefwahlvorstände treten ebenfalls am 23. Februar 2025, 18.00 Uhr, im Uditorium (Ulmer Str. 7), Großer Saal und Kleiner Saal, zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses zusammen.
Zu den Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Hinweise zur Ausübung des Wahlrechts
So wählen Sie richtig und es sind beide Stimmen gültig:
Achten Sie darauf, dass bei der Erststimme und der Zweitstimme jeweils nur ein Kreuz eingezeichnet ist, wobei Wahlkreisbewerber (Erststimme) und Partei (Zweitstimme) nicht identisch sein müssen.
Also ein Kreuz für den Bewerber, den Sie aus Ihrem Wahlkreis im Bundestag sehen wollen (Erststimme), und ein Kreuz für die von Ihnen gewünschte Partei (Zweitstimme).
So verschenken Sie Ihre Stimme(n) bzw. wählen ungültig:
Wer auf dem Stimmzettel nur bei der Erststimme oder bei der Zweitstimme ein Kreuz macht, verschenkt die jeweils andere Stimme; es ist dann nur die abgegebene Stimme gültig.
Zur Ungültigkeit der betreffenden Stimmabgabe führt es ebenfalls, wenn bei Erst- oder Zweitstimme mehr als ein Bewerber/eine Partei angekreuzt wird.
Machen Sie von Ihrem Stimmrecht Gebrauch und gehen Sie zur Wahl!
Bürgermeisteramt Uhingen