an öffentlichen Wegen und Straßen
Entlang vieler privater Grundstücke ragen Teile des Grenzbewuchses wie Zweige von Bäumen und Sträuchern über die Grundstücksgrenze auf den Gehweg oder die Straße hinaus. Der für die Fußgänger zur Verfügung stehende Raum wird dadurch teilweise erheblich eingeengt. Außerdem werden die Verkehrszeichen, die Sichtfelder bzw. die Straßenleuchten teilweise verdeckt, was eine Gefährdung der Kraftfahrer bzw. eine Beeinträchtigung der allgemeinen Sicherheit zur Folge hat. Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig.
Um möglichen Gefahren zu begegnen, ist ein ordnungsgemäßes Zurückschneiden bis zur Grundstücksgrenze unbedingt erforderlich.
Alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke zur Straße bzw. zum Gehweg hin mit Bäumen, Hecken und Sträuchern bepflanzt sind, werden daher dringend gebeten, ihre Anpflanzung zu überprüfen und erforderlichenfalls überhängenden Bewuchs zurückzuschneiden.
Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:
4,50 m über der Fahrbahn
2,50 m über den Fuß- und Radwegen
Außerdem sind die Straßenlaternen so freizuhalten, dass der Lichtstrahl ungehindert auf die öffentlichen Flächen strahlen kann.
Die Einhaltung dieser Bestimmung ist nicht nur aus Rücksicht auf die Allgemeinheit notwendig, sondern auch im Interesse des einzelnen Grundstückeigentümers geboten. Bitte beachten Sie, dass bei Unfällen unter Umständen auch die (Mit)Haftung von Grundstückseigentümern geprüft wird und daraus eventuell Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können.
Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 39 BNatSchG, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze sowie Röhricht- und Schilfbestände abzuschneiden oder zu zerstören.
Wir bitten um Beachtung!
- Ordnungsamt-