An vielen privaten Grundstücken ragen Äste von Bäumen, Sträuchern oder Hecken über die Grundstücksgrenze hinweg auf Gehwege oder Straßen. Dadurch wird der Raum für Fußgänger und Fahrzeuge oft deutlich eingeschränkt. Zusätzlich kann es passieren, dass Verkehrszeichen, Sichtbereiche oder Straßenlaternen verdeckt werden – was zu Gefahren für den Straßenverkehr und die allgemeine Sicherheit führen kann. Laut § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg ist dies unzulässig.
Um solche Gefährdungen zu vermeiden, ist es notwendig, den Bewuchs regelmäßig und fachgerecht bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Wir appellieren daher an alle Grundstückseigentümer, deren Flächen an öffentliche Straßen oder Gehwege angrenzen:
Bitte überprüfen Sie Ihre Anpflanzungen und schneiden Sie überhängende Äste oder Zweige zurück, falls diese in den öffentlichen Bereich hineinragen.
Folgende Lichträume müssen dabei unbedingt freigehalten werden:
Wichtig: Dieser notwendige Rückschnitt fällt nicht unter das Schnittverbot nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieses Verbot gilt vom 1. März bis 30. September für radikale Rückschnitte, nicht jedoch für Maßnahmen zur Verkehrssicherung wie hier beschrieben.
Wir bitten um Beachtung und danken für Ihr Verständnis!
Ihre Gemeindeverwaltung