Mit Beginn der Vegetationszeit schlagen Bäume und Sträucher wieder vermehrt aus. Immer wieder kommt es vor, dass Äste von Privatgrundstücken in den Straßenraum hineinragen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit gefährden. Aus diesem Grund müssen Grundstücksbesitzer der Beseitigungspflicht von Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum nachkommen.
Gemäß § 28 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Grundstückseigentümer sollten daher prüfen, ob Sträucher oder Äste von ihrem Grundstück in den Verkehrsraum ragen oder ragen könnten.
Aus diesem Grunde gelten genaue Maße für das Freihalten der öffentlichen Verkehrsflächen, die zu beachten sind:
Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.