Aus den Rathäusern

Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken auf privaten Grundstücken

Mit Beginn der Vegetationszeit schlagen Bäume und Sträucher wieder vermehrt aus. Immer wieder kommt es vor, dass Äste von Privatgrundstücken in den...

Mit Beginn der Vegetationszeit schlagen Bäume und Sträucher wieder vermehrt aus. Immer wieder kommt es vor, dass Äste von Privatgrundstücken in den Straßenraum hineinragen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit gefährden. Aus diesem Grund müssen Grundstücksbesitzer der Beseitigungspflicht von Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum nachkommen.

Gemäß § 28 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Grundstückseigentümer sollten daher prüfen, ob Sträucher oder Äste von ihrem Grundstück in den Verkehrsraum ragen oder ragen könnten.

Aus diesem Grunde gelten genaue Maße für das Freihalten der öffentlichen Verkehrsflächen, die zu beachten sind:

  • Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m und über Gehwegen 2,50 m betragen.
  • Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die Maße auch bei schweren und regennassen Ästen eingehalten werden. Der Geh- und Radweg sollte in der ganzen Breite benutzbar bleiben.
  • An Straßenkreuzungen und Sichtdreiecken sind die Bepflanzungen nieder zu halten. Hier ist eine maximale Höhe von 0,80 m zulässig.
  • Auch sollten Verkehrszeichen und Straßennamenschilder nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.
  • Straßenleuchten dürfen nicht durch Anpflanzungen einwachsen und sollten zurückgeschnitten werden.

Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Zimmern ob Rottweil
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2024
von Gemeinde Zimmern ob Rottweil
05.07.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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