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Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern

Immer wieder stellen wir fest, dass Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Durch Sichtbehinderungen oder andere...
Skizze mit Maßen für das richtige Heckenschneiden

Immer wieder stellen wir fest, dass Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Durch Sichtbehinderungen oder andere Einschränkungen ist die sichere Teilnahme am Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer unter Umständen nicht mehr gewährleistet.

Deshalb möchten wir an dieser Stelle alle Grundstückseigentümer bitten, zu überprüfen, ob das unten aufgezeichnete Lichtraumprofil noch gegeben ist. Das heißt, über Gehwegen und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen eine Höhe von 4,50 m freigeschnitten sein.

Straßenlaternen und Verkehrsschilder müssen frei geschnitten sein, an Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Sträucher stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Die Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 01. März bis 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden oder auf andere Weise zu zerstören. Allerdings kann ein maßvolles Zurückschneiden von Hecken, Gebüschen und Bäumen, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgen.
Bitte überprüfen Sie Ihre Anpflanzungen.



Ihr Rathaus-Team

Erscheinung
Oberer-Fils-Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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