Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.
Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:
Das Lichtraumprofil ist unbedingt freizuhalten!
Dies bedeutet, dass keinerlei Anpflanzung in diesen Bereich hineinragen darf. Dazu gehören auch Gewächse am Boden, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder (z.B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen, usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist.
Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht!
Hinweis auf naturschutzrechtliche Bestimmungen:
Bei der Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen.
Diese Vorschrift soll vor allem dem Schutz von Lebensstätten wild lebender Tiere dienen. Das Verbot gilt jedoch u.a. nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden, sowie für Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen. Die Maßnahmen sind jedoch möglichst schonend auszuführen.
Hinweis auf das Nachbarrecht:
§ 12 Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
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