Die Eigentümer/-innen oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.
Dabei müssen folgende Lichträume unbedingt frei bleiben:
Dies bedeutet, dass keinerlei Anpflanzung in diesen Bereich hineinragen darf. Dazu gehören auch Gewächse am Boden.
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind, deren Freischneiden erforderlich ist.
Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
Wichtiger Hinweis auf naturschutzrechtliche Bestimmungen:
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwischen dem 1. März und dem 30. September, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5).
Das Verbot gilt jedoch u. a. nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden.
Ausgenommen davon sind zudem unter anderem Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte.
Mit diesen Regelungen sollen die heimischen Tiere in der jetzt beginnenden Vegetationszeit beim Nestbau und der Aufzucht der Jungtiere geschützt werden.
In Zweifelsfällen kann die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen, Tel. (07031) 663 -2330 oder 663 -2331, weitere Auskünfte geben.