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Zurückschneiden von Hecken und sonstigen Pflanzen

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass Hecken u. a. Pflanzen aus privaten Grundstücksflächen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen....

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass Hecken u. a. Pflanzen aus privaten Grundstücksflächen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen, bitten wir die Grundstücksbesitzer, Pflanzen zurückzuschneiden. Die Pflanzen müssen bis zu den folgend aufgelisteten Höhen auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden:

• an Straßen bis zu einer Höhe von 4,00 m

• an Fußwegen bis zu einer Höhe von 2,30 m

• an Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m

• an Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedergehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist.

Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden kann. Das Zurückschneiden von Pflanzen zur Gewährung der Verkehrssicherheit ist das ganze Jahr über gestattet und sollte regelmäßig wiederholt werden. Durch das Zurückschneiden der Pflanzen nach den vorgenannten Vorgaben auf die Grundstücksgrenze verhindern Sie Unfälle, welche durch eine beeinträchtigte Sicht der Verkehrsteilnehmer entstehen und bei welchen Schadenersatzforderungen gegen Sie geltend gemacht werden können.

Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Altdorf
31.10.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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