1. März ist Fristende zum Zurückschneiden von Anpflanzungen, denn die sogenannte „Vegetationszeit“ dauert vom 01. März bis 30. September.
Jeder Eigentümer, Bewirtschafter oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes muss überprüfen, ob die Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsflächen entlang seines Grundstückes gewährleistet ist. Büsche, Hecken und Bäume müssen so zurückgeschnitten werden, dass für die Nutzer der Straßen und Gehwege keine Gefahr oder Behinderung besteht.
Damit Fahrzeuge, Fußgänger und Fahrradfahrer die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können, regelt das Straßengesetz von Baden-Württemberg, dass Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen, im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zurückzuschneiden sind.
• Über den Fahrbahnen ist ein Bereich von 4,50 m Höhe und über den Gehwegen von 2,50 m Höhe freizuhalten (Lichtraumprofil).
• Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern entstehen können.
• Bei Eckgrundstücken muss die Bepflanzungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen so zurückgeschnitten sein, dass in einem Bereich ab 0,80 m Höhe die Sicht nicht versperrt wird und somit ein „Sichtdreieck“ für Autofahrer bzw. alle Verkehrsteilnehmer vorhanden ist.
• Hecken entlang von Gehwegen und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege von den Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann.
• Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen frei einzusehen sein.
Bei der Freihaltung der Verkehrsflächen sind außerdem während der Vegetationsperiode vom 01. März bis 30. September die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
Nach § 39 Abs. V Bundesnaturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.
Ein maßvolles Zurückschneiden (d. h. schonende Form- und Pflegeschnitte sind dabei ganzjährig erlaubt) kann im Einzelfall jedoch erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass frei lebende Arten, insbesondere brütende Vögel, nicht beeinträchtigt werden.
Um radikale Rückschnitte zu vermeiden, müssen Hecken deshalb regelmäßig geschnitten werden. Wir appellieren an alle Grundstückseigentümer, dass die oben genannten Regelungen eingehalten werden. Es dient auch zu Ihrer eigenen Sicherheit – und der Ihrer Kinder.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.