gemäß § 25 Abs. 1 GKZ zur Übertragung der Aufgaben nach
§§ 192 bis 197 BauGB für die Einrichtung eines gemeinsamen
Gutachterausschusses und einer gemeinsamen Geschäftsstelle auf die
Stadt Filderstadt als erfüllende Gemeinde
zwischen
den Städten und Gemeinden
1. Stadt Filderstadt
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Christoph Traub
Aicher Straße 9 in 70794 Filderstadt
2. Stadt Leinfelden-Echterdingen
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Roland Klenk
Marktplatz 1 in 70771 Leinfelden-Echterdingen
(1) Die Stadt Leinfelden-Echterdingen überträgt die Aufgabe der Einrichtung eines Gutachterausschusses sowie einer Geschäftsstelle, einschließlich der Führung der Kaufpreissammlung nach §§ 192 bis 197 BauGB auf die Stadt Filderstadt als erfüllende Gemeinde gemäß § 25 Abs. 1 GKZ zur Errichtung eines gemeinsamen Gutachterausschusses und einer gemeinsamen Geschäftsstelle. Die Stadt Filderstadt ist „erfüllende Gemeinde“ gemäß § 25 Abs. 1 GKZ und „zuständige Stelle“ nach § 1 Abs. 1 GuAVO. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 192 bis 197 BauGB gehen auf die Stadt Filderstadt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKZ als „übernehmende Körperschaft“ über.
(2) Die Stadt Leinfelden-Echterdingen bleibt jeweils „beteiligte Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ.
(3) Die Stadt Filderstadt hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben einen gemeinsamen Gutachterausschuss und eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Die Stadt Filderstadt hat die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Sachmittel sowie das geeignete Personal mit Ausnahme der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter zu stellen.
(4) Diese Form der Zusammenarbeit gemäß Abs. (1) kann um andere Gemeinden erweitert werden, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Hierfür bedarf es der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten.
(1) Die Stadt Filderstadt kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Stadt Filderstadt und für die Stadt Leinfelden-Echterdingen gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ).
Dies sind
(2) Die Beteiligten sind sich einig, dass die Stadt Filderstadt das Recht aus Abs. 1 durch Erlass einer Erstreckungssatzung wahrnimmt. Die Erstreckungssatzung verweist dynamisch auf die unter Abs. 1 genannten Satzungen der Stadt Filderstadt.
(3) Der Stadt Leinfelden-Echterdingen ist die dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügte „Erstreckungssatzung“ auf das jeweilige Gebiet der Stadt Leinfelden-Echterdingen bekannt. Sie stimmt ihr hiermit zu.
(4) Die Stadt Filderstadt kann im Geltungsbereich der Erstreckungsatzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben des gemeinsamen Gutachterausschusses wie im eigenen Gebiet treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ).
(5) Die Stadt Leinfelden-Echterdingen verpflichtet sich, ihre Gutachterausschussgebührensatzung sowie die betreffenden Gebührentatbestände ihrer der Verwaltungsgebührensatzung jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2024 aufzuheben.
(1) Die Stadt Filderstadt erfüllt die übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.
(2) Die Stadt Filderstadt erfüllt die Aufgabe in ihren Amtsräumen und stellt sicher, dass die Belange des Datenschutzes ordnungsgemäß berücksichtigt und eingehalten werden.
(3) Die Stadt Filderstadt gewährleistet einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gutachterausschusses, die Gutachterinnen bzw. Gutachter und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses.
(4) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses übergibt der Stadt Leinfelden-Echterdingen innerhalb von acht Wochen nach der jeweiligen Beschlussfassung die Bodenrichtwerte gemäß § 196 BauGB in elektronischer Form und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB im Grundstücksmarktbericht in elektronischer Form.
(1) Die Stadt Leinfelden-Echterdingen stellt der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihren digitalen Geodatenbestand zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören (sofern vorhanden) unter anderem die
Des Weiteren müssen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses auf Anfrage unter anderem folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:
(2) Die Stadt Leinfelden-Echterdingen übergibt nach Bedarf der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses die bisherigen analogen und digitalen Akten der
Geschäftsstelle und des Gutachterausschusses.
(3) Die Stadt Leinfelden-Echterdingen erlaubt den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses
(4) Die Stadt Leinfelden-Echterdingen benennt der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses eine ständige Ansprechpartnerin bzw. einen ständigen Ansprechpartner, welche oder welcher die bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen eingehenden Urkunden sowie die in Abs. 1 genannten Unterlagen und Daten, die für den
gemeinsamen Gutachterausschuss bestimmt und für die Erfüllung der Aufgabe notwendig sind, erhebt und diese spätestens innerhalb von zwei Wochen kostenfrei, in
elektronischer Form oder hilfsweise in einem verschlossenen Umschlag an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses der Stadt Filderstadt weiterleitet.
(5) Der Zeitaufwand für die unter Abs. (1) bis (4) genannten Leistungen wird von der Stadt Leinfelden-Echterdingen durch Stundenaufschriebe erfasst und bei der Kostenbeteiligung (§ 10) berücksichtigt. Die übernehmende Gemeinde verpflichtet sich, die Kostenbeteiligung der Stadt Leinfelden-Echterdingen anteilig entsprechend des Kostenverteilungsschlüssels gem. § 10 Abs. 1 bei der Kostenverteilung um diesen Aufwand zu reduzieren.
(6) Die Übermittlung der für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Daten, Unterlagen und Akten von der Stadt Leinfelden-Echterdingen an die Stadt Filderstadt soll vorzugsweise in digitaler Form erfolgen.
(1) Die Beteiligten beraten und unterstützen einander zum Zwecke der Unterstützung der Erfüllung der Vereinbarung und stellen die für die Durchführung dieser Vereinbarung und der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung. Von wesentlichen Ereignissen haben die Beteiligten sich jeweils unaufgefordert gegenseitig zu unterrichten.
(2) Die beteiligten Gemeinden verpflichten sich, diese Vereinbarung mit Wohlwollen auszustatten und nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfüllen.
(3) Die Stadt Filderstadt ist verpflichtet, der Stadt Leinfelden-Echterdingen jederzeit (soweit zulässig) Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe stehen.
(4) Die beteiligten Gemeinden werden, soweit rechtlich zulässig, alle notwendigen Entscheidungen treffen, Beschlüsse herbeiführen und sonstige Amtshandlungen vornehmen, die zur Durchführung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich sind.
(1) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Filderstadt ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung
„Gemeinsamer Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen“
nachstehend „Gemeinsamer Gutachterausschuss“ genannt. Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen und Rechtsnachfolger des Gutachterausschusses bei der Stadt Filderstadt.
(2) Die maximale Anzahl der Gutachterinnen bzw. Gutachter je Stadt bzw. Gemeinde ist an die jeweilige Einwohnerzahl1 gekoppelt. Folgende maximale Anzahl an Gutachterinnen bzw. Gutachter in Abhängigkeit der Einwohnerzahl ist maßgeblich:
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beträgt die maximale Anzahlder Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses je Stadt bzw. Gemeinde:
Die maximale Anzahl der Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses je Stadt bzw. Gemeinde wird auf Grundlage der amtlichen Einwohnerzahlen drei Monate vor
Ablauf der jeweiligen Amtszeit des gemeinsamen Gutachterausschusses überprüft und kann entsprechend angepasst werden.
(3) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen bzw. Gutachter des gemeinsamen Gutachterausschusses werden vom Gemeinderat der Stadt Filderstadt nach den Vorschriften der Gutachterausschussverordnung und des BauGB bestellt. Die Gutachterinnen und Gutachter der Stadt Leinfelden-Echterdingen werden von dieser spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des gemeinsamen Gutachterausschusses der Stadt Filderstadt vorgeschlagen. Die Stadt Filderstadt verpflichtet sich, die von der Stadt Leinfelden-Echterdingen vorgeschlagenen Gutachterinnen bzw. Gutachter sowie Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (Abs. 4) dem Gemeinderat zur Bestellung vorzulegen (§ 2 Abs. 1 GuAVO).
(4) Die Städte und Gemeinden wählen die Gutachterinnen bzw. Gutachter vorrangig nach deren Sachkunde aus. Es sind keine Personen auszuwählen, welche hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sind (§ 192 Abs. 3 S. 1 BauGB).
(5) Für den gemeinsamen Gutachterausschuss sind eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender sowie drei stellvertretende ehrenamtliche Vorsitzende des Gutachterausschusses zu bestellen, welche die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden jeweils von der Stadt Leinfelden-Echterdingen und der Stadt Filderstadt zu gleichen Teilen ausgewählt und vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht für die oder den Vorsitzenden des Gutachterausschusses obliegt primär der Stadt Filderstadt. Seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind untereinander und unabhängig vom Bestellungszeitpunkt jeweils gleich berechtigt.
(6) Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachterinnen bzw. Gutachtern tätig (§ 5 Abs. 1 GuAVO). Bei der Erstattung von Gutachten im Gebiet des gemeinsamen Gutachterausschusses wird die oder der Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende, mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter aus der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde, auf dessen Gemarkung das Gutachten zu erstatten ist sowie eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter aus der anderen Stadt bzw. Gemeinde tätig.
(7) Das Vorschlagsrecht für die als ehrenamtliche Gutachterin zu bestellende Vertreterin bzw. den als ehrenamtlichen Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Abs. 2 GuAVO).
(8) Da die Stadt Leinfelden-Echterdingen mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB auf die Stadt Filderstadt überträgt, entfällt die
Notwendigkeit eines eigenen Gutachterausschusses. Die beteiligten Städte und Gemeinden verpflichten sich daher, ihre derzeit bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachter
mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 abzuberufen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 3 GuAVO).
Ab dem 1. Januar 2024 setzt sich der gemeinsame Gutachterausschuss damit aus der oder dem vom Gemeinderat der Stadt Filderstadt regulär bestellten Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Städte Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen zusammen.
Die Amtszeit des gemeinsamen Gutachterausschusses beträgt vier Jahre (§ 2 (1) Gu-AVO).
Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Filderstadt eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung
„Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen“.
(1) Die bisher bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse der Stadt Filderstadt und der Stadt Leinfelden-Echterdingen beantragten und noch nicht fertiggestellten Verkehrswertgutachten gehen ab dem 1. Januar 2024 zur Weiterbearbeitung auf die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses und den gemeinsamen Gutachterausschuss über.
(2) Die Stadt Filderstadt setzt mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung die betreffenden Notariate über die Gründung des Gemeinsamen Gutachterausschusses in Kenntnis und weist auf die Übermittlung der Kaufverträge an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Filderstadt ab dem 1. Januar 2024 hin.
(1) Die Stadt Filderstadt verpflichtet sich, die für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderliche Personal- und Sachmittelausstattung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1a Gu-
AVO). Zur Ermittlung der erforderlichen Personalausstattung für die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird ein Personalschlüssel mit 0,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) pro 10.000 Einwohner zu Grunde gelegt. Hieraus ergibt sich auf Basis der Einwohnerzahl im Gebiet des gemeinsamen Gutachterausschusses eine Personalausstattung für die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses mit rund 4,5 VZÄ. Eine dementsprechende Personalausstattung ist bei der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses vorzuhalten. Die Personalausstattung ist auf Grundlage der amtlichen Einwohnerzahlen drei Monate
vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des gemeinsamen Gutachterausschusses zu überprüfen und kann entsprechend angepasst werden.
(2) Die hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen der Stadt Filderstadt.
(1) Die Kosten für die gemeinsame Geschäftsstelle und den gemeinsamen Gutachterausschuss werden entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel nach Einwohnern2 zwischen den beiden Gemeinden verteilt. Dieser wird zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtswirksamkeit wie folgt festgestellt:
Stadt Filderstadt: 46.188 Einwohner*innen (53,33 %)
Stadt Leinfelden-Echterdingen: 40.420 Einwohner*innen (46,67 %)
Die Veränderungen der Einwohnerzahlen3 werden jährlich, jeweils zum 30. Juni des abzurechnenden Jahres, berücksichtigt.
(2) Alle anfallenden Aufwendungen und Erträge des „gemeinsame Gutachterausschusses“ und seiner Geschäftsstelle werden von der Stadt Filderstadt wie folgt gebucht:
a) Hoheitlicher Bereich („Hoheitsbetrieb“):
Hierzu gehören alle mit
b) Privatwirtschaftlicher Bereich („Betrieb gewerblicher Art“):
Hierzu gehören alle mit
(3) Die Kostenbeteiligung der Stadt Leinfelden-Echterdingen ist nach Aufforderung der Stadt Filderstadt in Textform jeweils innerhalb von vier Wochen nach Erhalt durch die Stadt Leinfelden-Echterdingen zur Zahlung fällig. Abrechnungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Die Rechnungsstellung der Stadt Filderstadt hat spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erfolgen.
(4) Die Kosten zur Gründung des gemeinsamen Gutachterausschusses, wie unter anderem Miete, EDV-Ausstattung, Personalkosten, Beratungs- und Anwaltskosten, werden nach dem Kostenverteilungsschlüssel nach Einwohnern auf die Städte Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen verteilt und zum 1. Januar 2024 abgerechnet.
(5) Die Kostenbeteiligung der Stadt Leinfelden-Echterdingen am Betrieb gewerblicher Art ist umsatzsteuerpflichtig. Zum Abrechnungsbetrag der Kostenbeteiligung kommt daher die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzu.
(1) Die vorliegende Vereinbarung beginnt am 1. Januar 2024 und ist unbefristet.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten außerordentlich gekündigt werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn dem kündigenden Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Alle Beteiligten haben das Recht, diese Vereinbarung schriftlich gegenüber den jeweils anderen Beteiligten zu kündigen. Als Kündigungsfrist werden 18 Monate zum Ende der Amtszeit des Gutachterausschusses vereinbart (§ 25 Abs. 4 GKZ). Die Kündigung erfolgt durch Schriftform an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses. Maßgebend für das Einhalten der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Empfänger.
(4) Wird die Vereinbarung gekündigt, so hat die Stadt Filderstadt Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung erbrachten Leistungen.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie sind von allen Beteiligten zu unterzeichnen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(2) Von dieser Vereinbarung werden folgende Ausfertigungen erstellt:
(1) Die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind ausschließlich in dieser Vereinbarung festgelegt. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bestehen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Beteiligten werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche Wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(1) Der Gemeinderat der Stadt Leinfelden-Echterdingen hat dieser Vereinbarung am 24. Oktober 2023 zugestimmt.
(2) Der Gemeinderat der Stadt Filderstadt hat dieser Vereinbarung am 24. Oktober 2023 zugestimmt.
(3) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtbehörde. Rechtsaufsichtsbehörde ist in diesem Fall das Regierungspräsidium
Stuttgart (§ 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 GKZ).
(4) Die Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung von allen beteiligten Körperschaften öffentlich bekanntzumachen. Sie wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 1. Januar 2024, rechtswirksam.
(5) Die Stadt Filderstadt teilt der Zentralen Geschäftsstelle beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit.
für die Stadt Filderstadt
gez. Oberbürgermeister Christoph Traub
für die Stadt Leinfelden-Echterdingen
gez. Oberbürgermeister Roland Klenk
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Stadt Filderstadt und der Stadt Leinfelden-Echterdingen am 3. November 2023 und 14. November 2023 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 bis 197 BauGB für die Errichtung eines gemeinsamen Gutachterausschusses und einer gemeinsamen Geschäftsstelle auf die Stadt Filderstadt als erfüllende Gemeinde gem. § 25 Absatz 5 i. V. m. § 28 Absatz 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 30. November 2023 genehmigt.
1Grundlage sind die Bevölkerungszahlen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg
2 Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stand 31.12.2022
3 Einwohnerzahlen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg zum 30.06.
Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der jeweils gültigen Fassung, in der Verbindung mit § 26 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 in der jeweils gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Filderstadt am 24. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)“ der Stadt Filderstadt in ihrer jeweils gültigen Fassung erstreckt sich auf das Gemeindegebiet der Stadt Leinfelden-Echterdingen.
(2) Für Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Filderstadt erstreckt sich die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ der Stadt Filderstadt in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Gemeindegebiet der Stadt Leinfelden-Echterdingen.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
für die Stadt Filderstadt
gez. Oberbürgermeister Christoph Traub
für die Stadt Leinfelden-Echterdingen
gez. Oberbürgermeister Roland Klenk