Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu verordneten Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie für Krankenhausaufenthalte und Kuren Zuzahlungen leisten. Damit hierbei niemand finanziell überfordert wird, gibt es eine Belastungsgrenze. Deshalb müssen Erwachsene nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens hinzuzahlen. Für Menschen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren, zum Beispiel Gehalt, Rente, Versorgungsbezüge, Kapitalzinsen und Mieteinnahmen. Bei der Berechnung der Belastungsgrenzen werden die jährlichen Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebender Angehörigen berücksichtigt.
Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt und die Zuzahlungsbefreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden sämtliche Zuzahlungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigt.
Für Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung legt der Gesetzgeber einen maximalen jährlichen Zuzahlungsbetrag fest.
Für einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung sollten alle Quittungen über bereits geleistete Zuzahlungen und Kopien aller Nachweise über Einnahmen beigefügt werden.
Welche Zuzahlungen werden angerechnet?
Nicht angerechnet werden
Bei gleichbleibender gesundheitlicher und finanzieller Situation ist es möglich, sich zum Ende des Jahres im Voraus für das Folgejahr bei der Krankenkasse von der Zuzahlung befreien zu lassen. Es entfällt somit das Sammeln der Quittungen über geleistete Zuzahlungen. Hierfür ist jedoch eine Vorauszahlung in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze zu entrichten.
Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.