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Zweckverband Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigung

Zweckverband Gemeinsames lndustrie-/Gewerbegebiet Laiern Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung...

Zweckverband Gemeinsames lndustrie-/Gewerbegebiet Laiern

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung - AbwS)

vom 20.6.1995, zuletzt geändert am 19.05.2021

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Laiern am 06.02.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

ARTIKEL 1

§26

Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 24 a) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³Schmutzwasser oder Wasser1,05 Euro.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 24 b) beträgt je m²abflussrelevante Fläche und Jahr0,25 Euro.

(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 24 Abs. 3), beträgt je m³Abwasser bzw. Schlamm:

a) bei Schlamm aus Kleinkläranlagen26,10 Euro,

b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 1,85 Euro,

§ 27 findet keine Anwendung.

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 24 b während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

ARTIKEL 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Tamm, den 06.02.2025

Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Tamm Aktuell – Amtsblatt der Stadt Tamm
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Ausgabe 15/2025

Orte

Tamm

Kategorien

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Kommunalpolitik
Politik
von Gemeinderat Tamm
11.04.2025
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