9. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) des Zweckverbands „Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen am Autobahnkreuz“ vom 2.12.2014
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands „Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen am Autobahnkreuz“ am 2.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 2.12.2014, zuletzt geändert am 5.12.2024 wird wie folgt geändert:
§ 42
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 3,17 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,40 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs.3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 3,17 €.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
Weinsberg, 3.12.2025
Birgit Hannemann, Verbandsvorsitzende
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
