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Zweckverband Gruppenkläranlage Schozachtal

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Gruppenkläranlage Schozachtal für das Haushaltsjahr 2026 I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr...

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Gruppenkläranlage Schozachtal für das Haushaltsjahr 2026
I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gruppenkläranlage Schozachtal am 203.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

1.914.756

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-1.914.756

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

1.914.756

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-1.533.824

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts

(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

380.932

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

800.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-2.374.000

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-1.574.000

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.193.068

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

1.327.651

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

-134.583

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

1.193.068

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden,) (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.327.651 EUR (davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR).
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000 EUR.
§ 5
Verbandsumlage
Die Verbandsumlage beträgt gemäß § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung 1.839.756 EUR, das sind 80,29 EUR je Einwohner.
Ilsfeld, 21.4.2026
gez. Bernd Bordon
Verbandsvorsitzender
II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Landratsamt Heilbronn, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach § 121 Absatz 2 der Gemeindeordnung i.V.m. §28 GKZ (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) mit Erlass vom 13.4.2026, Aktenzeichen: 11/902.41NS bestätigt.
III. Auslegung
Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung liegen gemäß §§ 95b und 105 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, in der Zeit von Montag, 27.4.2026 bis Mittwoch, 6.5.2026 (je einschließlich) im Foyer des Rathauses Ilsfeld (74360 Ilsfeld, Rathausstraße 8) während der üblichen Dienststunden für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus.
IV. Verfahrenshinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung, gegenüber dem Zweckverband Gruppenkläranlage Schozachtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Dokument
Erscheinung
Ilsfelder Nachrichten
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Ausgabe 17/2026
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