Sitz: Ellhofen
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 6 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 04.12.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen: | ||
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR | ||
| 1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 3.380.400 |
| 1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 3.380.400 |
| 1.3 | Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
| 1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
| 1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
| 1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
| 1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
| 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | ||
| 2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 3.368.800 |
| 2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 2.624.000 |
| 2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 744.800 |
| 2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 |
| 2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 590.000 |
| 2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -590.000 |
| 2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 154.800 |
| 2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 590.000 |
| 2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 740.300 |
| 2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -150.300 |
| 2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 4.500 |
§ 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR | ||
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 450.000 EUR | ||
§ 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 400.000 EUR | ||
a) Betriebskostenumlage mit b) Abschreibungsumlage mit c) Zinsumlage mit d) Investitionsumlage mit e) Kapitalrückführung mit | 2.383.500 EUR 740.300 EUR 39.800 EUR 590.000 EUR -645.700 EUR |
Abrechnung und endgültige Festsetzung erfolgen nach den Ergebnissen der Jahresrechnung.
Ellhofen, den 04.12.2025
gez. Felix Pontow, Verbandsvorsitzender
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 05.12.2025 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Heilbronn am 10.12.2025 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.12.2025 bis 08.01.2026 im Rathaus Obersulm, Zimmer 10, Bernhardstraße 1, 74182 Obersulm öffentlich aus. Das Rathaus ist am 22.12.-23.12.2025, 29.12.-30.12.2025, 05.01.2026 sowie 07.01.-08.01.2026 geöffnet. Sie können den Haushaltsplan auch nach diesem Datum bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung einsehen. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an Herrn Seitz (Telefon: 07130 28-242, Mail: robin.seitz@obersulm.de).
Ellhofen, den 15.12.2025
gez. Felix Pontow, Verbandsvorsitzender
Hinweis gem. § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.