Haushaltssatzung | |
für das Haushaltsjahr 2025 | |
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 30.6.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen: | |
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt | |
Der Haushaltsplan wird festgesetzt | |
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen | EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 162.400 |
1.2. Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 162.400 |
1.3 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | 0 |
1.4 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge | 0 |
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen | 0 |
1.7 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo 1.5 und 1.6) von | 0 |
1.8 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Saldo 1.4 und 1.7) | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen | EUR |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 152.400 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 142.400 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo 2.1 und 2.2) von | 10.000 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 115.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 115.000 |
2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 und 2.5) von | 0 |
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo 2.3 und 2.6) | 10.000 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 und 2.9) | 0 |
2.11 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo 2.7, 2.10) | 10.000 |
§ 2 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 250.000 € |
§ 3 Verwaltungskostenumlage | |
Die Verwaltungskostenumlage für den anderweitig nicht gedeckten Aufwand beträgt für die Gemeinden nach dem Verhältnis 54,54 %/45,46 % (§ 1 Verbandssatzung) vorläufig: | |
Gemeinde Billigheim | 83.119 € |
Gemeinde Schefflenz | 69.281 € |
§ 4 Investitionskostenumlage | |
Eine Investitionskostenumlage (§ 13 Verbandssatzung) für den anderweitig nicht gedeckten Aufwand wird von den Gemeinden nach dem Umlageschlüssel gem. § 1 Verbandssatzung erhoben. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Investitionshilfen beträgt die Investitionskostenumlage vorläufig: | |
Gemeinde Billigheim | 62.721 € |
Gemeinde Schefflenz | 52.279 € |
Schefflenz, 30.6.2025 | |
gez. Raphael Hoffmann | |
Bürgermeister und Verbandsvorsitzender | |
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 in der Zeit | |
von Freitag, 19.9.2025 bis Dienstag, 30.9.2025 | |
je einschließlich im Rathaus – Bürgerbüro –, Mittelstraße 47, während der üblichen Sprechstunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügungen vom 4.9.2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß §§ 18, 28 GKZ iVm 81, 121 GemO, bestätigt. | |
Ausgefertigt: | |
Schefflenz, 19.9.2025 | |
gez. Raphael Hoffmann | |
Bürgermeister | |
Hinweis | |
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Schefflenz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist seit der öffentlichen Bekanntmachung von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. |