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Zweckverband Hochwasserschutz Schefflenztal

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung...
Haushaltssatzung Zweckverband Hochwasserschutz Schefflenztal

Haushaltssatzung

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 30.6.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden BeträgenEUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von162.400
1.2. Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von162.400
1.3 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
1.4 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1 und 1.2) von0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge0
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen0
1.7 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo 1.5 und 1.6) von0
1.8 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Saldo 1.4 und 1.7)0
2. im Finanzhaushalt mit folgenden BeträgenEUR
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit152.400
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit142.400
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo 2.1 und 2.2) von
10.000
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von115.000
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von115.000
2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo 2.4 und 2.5) von
0
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo 2.3 und 2.6)
10.000
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von0
2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit
(Saldo 2.8 und 2.9)
0
2.11 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf, Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo 2.7, 2.10)
10.000

§ 2

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf250.000 €

§ 3

Verwaltungskostenumlage

Die Verwaltungskostenumlage für den anderweitig nicht gedeckten Aufwand beträgt für die Gemeinden nach dem Verhältnis 54,54 %/45,46 % (§ 1 Verbandssatzung) vorläufig:
Gemeinde Billigheim83.119 €
Gemeinde Schefflenz69.281 €

§ 4

Investitionskostenumlage

Eine Investitionskostenumlage (§ 13 Verbandssatzung) für den anderweitig nicht gedeckten Aufwand wird von den Gemeinden nach dem Umlageschlüssel gem. § 1 Verbandssatzung erhoben. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Investitionshilfen beträgt die Investitionskostenumlage vorläufig:
Gemeinde Billigheim62.721 €
Gemeinde Schefflenz52.279 €
Schefflenz, 30.6.2025
gez. Raphael Hoffmann
Bürgermeister und Verbandsvorsitzender
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 in der Zeit
von Freitag, 19.9.2025 bis Dienstag, 30.9.2025
je einschließlich im Rathaus – Bürgerbüro –, Mittelstraße 47, während der üblichen Sprechstunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügungen vom 4.9.2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß §§ 18, 28 GKZ iVm 81, 121 GemO, bestätigt.
Ausgefertigt:
Schefflenz, 19.9.2025
gez. Raphael Hoffmann
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Schefflenz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist seit der öffentlichen Bekanntmachung von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Schefflenz
17.09.2025
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