Öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung der Satzung des Zweckverbands Laiblinger Weg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Laiblinger Weg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.10.2024 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen.
Zweckverband Laiblinger Weg
Satzung zur 1. Änderung der Verbandssatzung für den Zweckverband „Laiblinger Weg“
Auf der Grundlage der § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) sowie § 9 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 09.10.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderung
I. In § 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt
§ 10 Verbandsvorsitzender
(4) Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
- Bewirtschaftungsvorgänge/Auftragsvergaben bis zum Betrag von 50.000 € im Einzelfall,
- die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis 5.000 € im Einzelfall, sowie
- die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 €.
Er kann innerhalb dieses Rahmens die Anordnungsbefugnis ganz oder teilweise delegieren.
II. § 12 enthält folgende neue Fassung
§ 12 Verbandsverwaltung
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband sonstige Bedienstete einstellen.
III. In § 12 wird folgender Absatz 4 eingefügt
§ 12 Verbandsverwaltung
(4) Verletzt ein Bediensteter nach Abs. 2 und 3 in Ausübung einer Verbandsaufgabe nach § 2 die einem Dritten gegenüber obliegende Verpflichtung, so haftet der Verband. Bei einer Personal- und Verwaltungsleihe nach Abs. 3 scheidet eine Haftung im Innenverhältnis zwischen Verband und abgebender Gemeinde aus.
IV. § 14 enthält folgende neue Fassung
§ 14 Verteilung des Steueraufkommens und sonstiger Erlöse
(1) Die Gemeinde Schwieberdingen ist verpflichtet, jeweils einen Teil des anfallenden Ist-Aufkommens der Gewerbesteuer abzüglich der entsprechenden Gewerbesteuerumlagen aus dem Verbandsgebiet an die übrigen Partnergemeinden abzuführen. Dabei stehen der Gemeinde Schwieberdingen 51,01 % des Gewerbesteueraufkommens zu. Der übrige Anteil des Gewerbesteueraufkommens steht den anderen Partnergemeinden gleichmäßig (jeweils 16,33 %) zu. Ausgenommen von der Verteilung ist das Gewerbesteueraufkommen, das aus den Erweiterungsflächen herrührt. Dieses verbleibt bei der Gemeinde Schwieberdingen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 1. Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung in Kraft.
Schwieberdingen, den 14.10.2024
gez.
Stefan Benker
Verbandsvorsitzender