Ratgeber

Private Ladestation fürs E-Auto 2024

Im Jahr 2024 gibt es den Zuschuss 440 von der KfW leider nicht mehr. Unter gewissen Voraussetzungen könnte der BW-e-Solar-Gutschein infrage kommen.
Das Auto lädt, während die Bewohnerin etwas anderes macht
Das Auto lädt, während die Bewohnerin etwas anderes machtFoto: Nicholas77/iStock/Getty Images Plus

Die Bundesregierung wollte den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge stärker unterstützen. Hierfür gab es KfW-Förderungen. Das Programm für private Ladestationen war äußerst beliebt und war in den letzten beiden (2023 und 2024) Jahren praktisch sofort (innerhalb von zwei Tagen!) ausgeschöpft.

Die KfW schreibt auf ihrer Website:

Bitte keine Anträge mehr stellen – die Fördermittel sind erschöpft

Der Zuschuss wurde finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Die Förderung war sehr erfolgreich, die Fördermittel sind erschöpft. Bitte stellen Sie keinen Antrag mehr.

Bitte keine Anträge mehr stellen – die Fördermittel sind erschöpft

Der Zuschuss wurde finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Die Förderung war sehr erfolgreich, die Fördermittel sind erschöpft. Bitte stellen Sie keinen Antrag mehr.

Alle Infos hier direkt bei der KfW (extern)

BW-e-Solar-Gutschein

Wer eine PV-Anlage betreibt und sein vorhandenes E-Auto zu Hause laden will oder sich ein neues kauft, kommt eventuell für den BW-e-Solar-Gutschein der L-Bank infrage.

  • Ziel: Anreiz für den Erwerb von Elektrofahrzeugen und deren Nutzung mit regenerativer Stromversorgung.
  • Förderung: Zuschüsse bis zu 1.000 € für vollelektrische Elektrofahrzeuge (batterie- oder brennstoffzellenelektrisch), die in Baden-Württemberg zugelassen und eingesetzt werden.
  • Wallbox Förderung: Zuschuss bis zu 500 € pro Fahrzeug für die Anschaffung und Installation einer Wallbox, die über eine Photovoltaikanlage versorgt wird.

Förderfähige Fahrzeuge:

  • PKW
  • Vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge
  • Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (EG-Fahrzeugklassen L6e, L7e, M1, N1)

Voraussetzungen:

  • Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre oder entsprechend der Leasingdauer (mindestens 12 Monate) in Baden-Württemberg zugelassen sein und dort überwiegend verkehren.
  • Ladeinfrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung am definierten Ort in Baden-Württemberg betrieben werden.
  • Förderung für maximal 100 Fahrzeuge pro Jahr.
  • Wallbox wird nur in Verbindung mit einem Fahrzeug gefördert.
  • Eigenleistungen und herkömmliche Haushalts- und Industriesteckdosen sind nicht förderfähig.
  • Planung, Genehmigungsprozess und Betriebskosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Nachrüstungen, Ersatzbeschaffungen, mobile Ladestationen und mobile Ladekabel sind nicht förderfähig.
  • Fahrzeuge mit einer Spitzenleistung über 160 kW werden nicht gefördert.
  • Vorhaben zur Erzielung von Nettobeträgen durch Fördergelder sind ausgeschlossen.
Vater lädt sein E-Auto auf.Foto: simonkr/E+/Getty Images
Vater lädt sein E-Auto auf.Foto: simonkr/E+/Getty Images

Förderungen in Baden-Württemberg

Die Stadt Stuttgart (→ Infos zur Förderung in Stuttgart hier) unterstützt bei der Einrichtung von Lademöglichkeiten für elektrische Fahrzeuge auf privaten Flächen.

Gefördert werden bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, jedoch maximal 30.000 € je Vorhaben. Dies kann sich zusammensetzen aus:

  • maximal 1.000 € je neu errichtetem Ladepunkt, der durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur mit Strom versorgt wird
  • maximal 250 € je Ladepunkt, der durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur potenziell mit Strom versorgt werden kann
  • maximal 5.000 € für die Ertüchtigung eines Netzanschlusses, für neue Ladeinfrastruktur
  • maximal 5.000 € für die Errichtung eines neuen Netzanschlusses für neue Ladeinfrastruktur.

Auch Heidelberg(→Infos zur Förderung in Heidelberg hier) fördert die Anschaffung privater Ladestationen:

  • Die Förderung bei Installation einer privaten Ladestation durch einen Elektro-Fachbetrieb erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten (sog. Anteilsfinanzierung), maximal 1.000 Euro.

Zu den Anschaffungskosten zählen alle Kosten, die für die Inbetriebnahme der Ladestation erforderlich sind. Die entstandenen Kosten sind von der antragstellenden Person nachzuweisen. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO₂-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

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von KfW/L-Bank/ao/red
07.06.2024