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Vom Computer bis zur Maus - Kosten sofort absetzen

Arbeitnehmer, die sich z.B. fürs Homeoffice technische Ausrüstung kaufen, können diese Kosten auf einen Schlag in ihrer Steuererklärung angeben.
Entspannt im Homeoffice arbeiten - wer liebt es nicht?Foto: borchee/E+/GettyImages

Früher mussten die Kosten für Computer & Co müssen über drei Jahre abgeschrieben werden, wenn sie bestimmte Wertgrenzen überschreiten. Das hat sich bereits seit 1. Januar 2021 geändert. Seither können neue Geräte - egal, wie teuer sie waren - bereits im Anschaffungsjahr abgesetzt werden.

Braucht man die Geräte für die Arbeit, kann man sie absetzen.Foto: Eva-Katalin/E+/GettyImages

Hard- und Software absetzen

"Der Begriff 'Computerhardware' umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte", heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Periphere Geräte

Peripherie-Geräte definiert das Ministerium folgendermaßen: "'Peripherie-Geräte' sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden", nämlich Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Grafiktablets, Scanner, Kameras, Mikrofone oder Headsets. Außerdem externe Speicher wie Festplatten, DVD-/CD-Laufwerke, Flash Speicher (USB-Stick) oder Bandlaufwerke (Streamer). Auch Ausgabegeräte wie Beamer, Plotter, Lautsprecher auch Monitore, Displays sowie "Drucker" sind den neuen Abschreibungsregeln zufolge auf einen Schlag absetzbar.

Software

Das Gleiche gilt für Software - dabei kann es sich sowohl um Standardsoftware als auch um individuelle Software handeln. Dazu gehören dem BMF-Schreiben zufolge auch die Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die gesamten Kosten für Computer & Co. können komplett in einer Steuererklärung angegeben werden.Foto: seewhatmitchsee/iStock/Getty Images Plus

Übrigens: Arbeitnehmer, die ihre IT-Anschaffung nicht zu mindestens 90 % beruflich nutzen, können nicht den vollen, sondern nur den anteiligen beruflich veranlassten Betrag ansetzen. Hier hilft eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der die berufliche Veranlassung des Kaufs der Hard- und Software bestätigt. Auf Rückfragen des Finanzamts können Arbeitnehmer diese Bescheinigung dann vorlegen und die berufliche Veranlassung belegen.

von ots/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)/red
26.04.2021
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