Die Deutschen werden immer älter. Damit steigt der Aufwand für die Pflege von hilfsbedürftigen Menschen. Die Pflegeversicherung hilft, die Kosten gerecht zu verteilen, denn alle Mitglieder von gesetzlichen oder privaten Krankenkassen zahlen Beiträge. Zwei Drittel der pflegebedürftigen Menschen lebt zu Hause.
Um häusliche Pflegeleistungen finanzieren zu können, können sie ein monatliches Pflegegeld beantragen.
Die Einstufung des Pflegegrads erfolgt nach einem Gutachten mittels eines Punktesystems. Hierbei werden Kriterien wie
berücksichtigt.
Pflegegrad | Beeinträchtigung |
---|---|
1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
2 | In der Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt |
3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und sehr hoher Pflegebedarf |
Zum 1. Januar 2024 wurden die Pflegeleistungen erhöht. Nicht nur zu Hause oder in WGs wohnenden Pflegebedürftige profitieren, sondern auch Pflegeheimbewohner, da der Leistungszuschlag vom einrichtungseinheitlichen Eigenanteil gestiegen ist. Zu den selbst zu tragenden Pflegekosten erhält man im ersten Jahr einen Zuschuss von 15 Prozent, im zweiten von 30, im dritten 50 und ab dem vierten Jahr 75.
Für 2025 ist ein weiterer Anstieg aller Pflegeleistungen von 4,5 Prozent geplant. Dies schließt nicht nur Pflegegeld und Co., sondern auch Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege, Wohngruppenzuschlag, Pflegehilfsmittel sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit ein.
Pflegegrad | Pflegegeld (Euro) | Pflegesachleistung (Euro) |
---|---|---|
2 | 332 | 761 |
3 | 573 | 1,432 |
4 | 765 | 1,778 |
5 | 947 | 2,200 |
Stand April 2024
Das Geld kann komplett oder teilweise für private Pflegedienstleister ausgegeben werden, aber auch als Aufwandsentschädigung an pflegende Angehörige gehen. Besondere Erleichterung stellt für Familienangehörige die Möglichkeit dar, eine zeitlich befristeten Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen – jedes Jahr können für bis zu vier Wochen „Auszeit“ genommen werden.
Je nach dem Hilfsbedarf werden Pflegebedürftige von einem Gutachter in einen bestimmten Pflegegrad eingeteilt, nach der sich dann die finanzielle Unterstützung richtet. Bei schwerstem Pflegebedarf kann auch stationäre Pflege infrage kommen. Grundsätzlich geht bei der Pflegeversicherung jedoch häusliche bzw. ambulante Pflege vor stationärer Aufnahme.
Die Pflegekasse lässt ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten durch MEDICPROOF) anfertigen, um Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand festzustellen. Das geschieht bei einem Hausbesuch eines Gutachters, der vorher angemeldet wird. Der Gutachter stellt den Bedarf für die persönliche Pflege fest. Dazu gehören Bereiche wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität, aber auch die allgemeine Haushaltsführung.
Um den tatsächlichen Bedarf nachweisen zu können, empfiehlt sich für Angehörige das Anlegen eines „Pflegetagebuches“. Dort kann der tatsächliche Hilfsbedarf schriftlich festgehalten werden. Unten finden Sie weitere Tipps dazu.
Gegen die Einstufung kann Widerspruch eingelegt werden, anschließend ist der Klageweg möglich.
Der Besuch des MDK-Gutachters für die Pflegebegutachtung ist ein entscheidender Moment beim Pflegegrad-Antrag. Der Antragsteller oder die Antragstellerin wird zu Hause besucht, wo sich der Gutachter während des Termins ein Bild von der Selbstständigkeit und dem Pflegebedarf des Betroffenen macht, um anschließend eine Empfehlung an die Pflegekasse zu geben.
Ein häufiges Problem: Während dieser ein bis zwei Stunden gelingt es Antragstellern und Angehörigen nicht, alle Situationen abzurufen, in denen Hilfsbedarf besteht. Ergebnis kann eine Ablehnung des Pflegegrad-Antrags oder ein zu niedriger Pflegegrad sein. Antragsteller sollten im Vorfeld und während des Termins einige Tipps beachten, damit der Gutachter ihre Situation richtig einschätzt.
Es gilt: Die Höhe der Leistungen von der Pflegekasse hängt vom Grad der Selbstständigkeit des Versicherten ab. Je hilfsbedürftiger ein Antragsteller ist, desto höher fällt der ihm zugestandene Pflegegrad aus und desto umfänglicher sind die Leistungen der Pflegekasse, wie z. B. ein Pflegebett (dieses kann vom Arzt verschrieben werden). Voraussetzung ist, dass der Gutachter die Situation des Antragstellers richtig einschätzt. Dafür können Antragsteller einiges tun.