Bürgermeisteramt Gechingen
75391 Gechingen
Aus den Rathäusern

Meldepflicht bei Veränderung der versiegelten Flächen für die gesplittete Abwassergebühr!

Wir möchten an dieser Stelle auf die seit dem Jahr 2011 bestehende Niederschlagswassergebühr hinweisen. Mit Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshofs...

Wir möchten an dieser Stelle auf die seit dem Jahr 2011 bestehende Niederschlagswassergebühr hinweisen. Mit Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 2010 (AZ 2 S 2938/08) wurde die bisherige Gebührenerhebung allein nach dem Frischwassermaßstab aufgehoben. Die Kommunen sind seither verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben. Dies bedeutet, dass die bisherige Abwassergebühr in zwei Gebührenarten aufgeteilt ist:

1. Schmutzwassergebühr

Diese deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich nach dem verbrauchten Frischwasser (€/ m³).

2. Niederschlagswassergebühr

Diese deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten und überbauten Flächen, von denen Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird (€/ m²).

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die Größe und der Versiegelungsgrad (Wasserdurchlässigkeit) der überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen Ihres Grundstücks, über die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.

Die Erhebung der Daten für die versiegelten Flächen der jeweiligen Grundstücke wurde von Dezember 2010 bis Anfang März 2011 von der Gemeinde Gechingen in Zusammenarbeit mit der Firma Heyder + Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH durchgeführt. Bei Neubauten erfolgt die Datenabfrage immer mit Einbau der Wasseruhr.

Da sich nachträglich jedoch auch immer wieder Änderungen der versiegelten Flächen ergeben können, z. B. durch Anbauten, Umbauten, Veränderung der Hofflächen usw. ist die Gemeinde Gechingen hier auf eine entsprechende Meldung der Grundstückseigentümer angewiesen.

Laut § 46 Abs.6 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Gechingen sind Änderungen der versiegelten Flächen binnen eines Monats anzuzeigen! Die gemäß der Anzeige neu ermittelte Bemessungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt.

Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle nochmals alle Grundstückseigentümer darauf hinweisen, dass bei jeglicher Veränderung der versiegelten Flächen eine entsprechende Mitteilung an die Gemeinde Gechingen verschickt werden muss. Bei Nichtbeachtung können unter Umständen Bußgelder entstehen. Bitte prüfen Sie, ob sich bei Ihrem Grundstück Veränderungen ergeben haben und Sie diese noch nicht mitgeteilt haben.

Der erforderliche Vordruck und ein hierfür benötigter Lageplan ist im Bürgerbüro, bei Frau Monika Schaible oder E-Mail: m.schaible@gechingen.de erhältlich.

Herzlichen Dank für Ihre Mitarbeit!

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Ausgabe 15/2025

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