Aus den Rathäusern

Veröffentlichung von Altersjubilaren – bitte beachten!

Nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen seit dem 1. November 2015 der 70. Geburtstag und dann jeder fünfte weitere Geburtstag (sprich: ab...

Nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen seit dem 1. November 2015 der 70. Geburtstag und dann jeder fünfte weitere Geburtstag (sprich: ab 75. Geburtstag, 80., 85., 90., 95. und 100.) und erst ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Des Weiteren wird bei Personen, die in Pflegeheimen gemeldet sind, ein „bedingter Sperrvermerk“ eingetragen, wodurch eine Veröffentlichung dann automatisch nicht mehr erfolgen darf.

Die Geburtstagsbesuche werden künftig durch unseren Bürgermeister erst ab dem 80. Geburtstag und dann wie bisher alle 5 Jahre erfolgen.

Wenn Sie die Veröffentlichung Ihres Geburtstages nicht wünschen, sollten Sie dies bitte schriftlich im Rathaus, Bürgerbüro, melden, jedoch rechtzeitig vor dem Termin. Falls Sie der Veröffentlichung bereits früher widersprochen haben, erübrigt sich eine erneute Mitteilung. Gerne erhalten Sie auch telefonisch eine Auskunft, ob Sie eine Übermittlungssperre gegenüber der „Presse/Rundfunk“ im Melderegister eingetragen haben, falls es Ihnen nicht mehr bekannt sein sollte.

Ihr Bürgerbüro

Einführung eines Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten an das Staatsministerium aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörde übermittelt nach § 9 MVO (Meldeverordnung) dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen durch die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen vom 01.12.1997 (GABl 1998 S.2) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Datum und Art des Jubiläums.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Dieser gilt bis zu seinem Widerruf. Die Rücknahme des Widerspruchs muss schriftlich erfolgen.

Sie können die unten aufgeführte Erklärung ausfüllen und im Bürgerbüro des Rathauses Gechingen abgeben oder in den gemeindlichen Briefkasten einwerfen. Weitere Vordrucke erhalten Sie auch im Bürgerbüro des Rathauses Gechingen.

- SCHERENLINIE -

Erklärung – Antrag auf Übermittlungssperre

hier: Urkundenanforderungssperre nach § 9 MVO

Ich wünsche keine Urkundenanforderung beim Staatsministerium bei Alters- oder Ehejubiläen.

Familienname und Vorname: _

Geburtsdatum: _

Anschrift: _

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Datum und Unterschrift

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- SCHERENLINIE -

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